Leitsatz (amtlich)
a) Grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist das Vorliegen von - wenn auch fehlerhaften - auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen zwischen den Beteiligten.
b) Eine Haftung nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen bleibt hiervon unberührt, wenn ein Beteiligter im Geschäftsverkehr wie ein Gesellschafter auftritt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen 2 O 69/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.6.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 2 O 69/04 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Nebenintervention.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten bzw. des Streithelfers (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte bzw. der Streithelfer leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf anteilige (5 % der Darlehensforderung nebst Zinsen und Gebühren) Rückzahlung eines Darlehens über 2.000.000 DM in Anspruch, das sie der Investorengemeinschaft "F.S. GbR" in S. auf der Grundlage des Darlehensvertrages vom 18.5.1995 (Bl. 4 ff.) gewährt hat.
In der auf Darlehensnehmerseite von Rechtsanwalt H.-J.M. und Steuerberater M. K. unterzeichneten Darlehensurkunde ist als Sicherheit die "Mithaftung der beteiligten BG-Gesellschafter" angeführt, deren Namen in der Anlage zum Darlehensvertrag aufgelistet sind.
Bei Abschluss des Darlehensvertrages lag der Klägerin der - dreiseitige, selbst keine Orts- und Datumsangabe enthaltende, nicht unterschriebene - "GbR-Vertrag" (Bl. 7 ff.) sowie die "Liste der Gesellschafter" (Bl. 10), die nicht hinsichtlich aller dort angeführten Personen eine Unterschrift enthält, vor. Im Hinblick auf die fehlende Unterschrift des dort an 14. Stelle genannten F.T. hat der Beklagte am 18.5.1995 auf Verlangen der Klägerin in der Bank im Zusammenhang mit dem Darlehensvertragsabschluss folgende Erklärung abgegeben (vgl. Bl. 11): "Herr F.T. ist als Gesellschafter an der F.S. GbR mit einem Gesellschaftsanteil von 5 % vorgesehen. Er ist zur Zeit zeitlich verhindert, so dass er den Gesellschaftsvertrag nicht unterschreiben kann. Ich, der Unterzeichnete, P.D., zeichne hiermit ersatzweise diesen Gesellschaftsanteil unter der Maßgabe, dass meine Funktion als Gesellschafter sich erledigt, sobald F.T. den GbR-Vertrag unterzeichnet hat." Weitere Unterschriften hat der Beklagte im Zusammenhang mit der "F.S. GbR" - vorher oder nachher - nicht geleistet.
Hintergrund für diese Kreditgewährung waren die damaligen Bemühungen des 1. FC S. zur Erlangung der Zweitligalizenz für die Spielzeit 1995/1996, deren Erteilung der DFB von einer Teilentschuldung des Vereins abhängig gemacht hatte, was bis 18.5.1995, 18.00 Uhr, nachzuweisen war. In diesem Zusammenhang sollte die F.S. GbR, deren Zweck gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Vermarktung des sog. Sportfeldes in der Nähe des ~stadions war, mit Zustimmung der Stadt S. als Eigentümerin das Erwerbsrecht vom 1. FC S. zu einem Preis von 2 Mio. DM kaufen. Der - mit dem fraglichen Darlehen finanzierte - Kaufpreis sollte entrichtet werden, indem die Gesellschafter schuldbefreiend Kredite des 1. FC S. bei der Klägerin ablösen sollten.
Mit Schreiben vom 28.5.2001 (Bl. 12 f.) kündigte die Klägerin dem Beklagten das Darlehen zur Rückzahlung, nachdem auf ein früheres Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 23.1.2001 (Bl. 14 f.) rückständige Zinsen nicht gezahlt wurden.
Nach Darstellung der Klägerin ist die in Rede stehende Gesellschaft, deren Konzeption sowie Sinn und Zweck dem Beklagten unter Vorlage des Vertrages anlässlich der Unterzeichnung erläutert worden sei, wirksam zustande gekommen und auch in Vollzug gesetzt worden.
Der Beklagte hingegen hat die Existenz der Gesellschaft sowie seine Gesellschafterstellung bestritten. Er hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, der Gesellschaftsvertrag sei jedenfalls auch formunwirksam, da nicht - wie erforderlich - notariell beurkundet. Zudem habe sich seine Erklärung zu dem Zeitpunkt erledigt, als der Nichtbeitritt des F.T. zur Gesellschaft festgestanden habe.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 154-163), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. ZPO vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das LG die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen. Es hat zwar den Einwand des Erfordernisses einer notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht gelten lassen, da es lediglich um den Erwerb einer Option - ohne Erwerbspflicht der Gesellschafter - gegangen sei. Die Klägerin habe jedoch nicht nachzuweisen vermocht, dass die "F.S." GbR überhaupt wirksam begründet worden sei. Weder sei der Gesellsch...