Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an den Winterdienst im Kreuzungsbereich verkehrswichtiger Straßen
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.12.2004; Aktenzeichen 4 O 433/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 7.12.2004 - 4 O 433/03 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.283,33 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Stadt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen eines Glätteunfalls vom 6.1.2003 auf Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden in Anspruch.
Der Kläger hat behauptet, er sei gegen 9 Uhr 30 mit seinem Pkw der Marke Daimler Benz 200 E in durch die K.-straße gefahren. An der Einmündung zur vorfahrtsberechtigten S.-Straße habe das vor ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen F. angehalten, um den bevorrechtigten Verkehr in der S.-Straße abzuwarten. Der Kläger selbst habe sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h genähert und die Geschwindigkeit hierbei bis auf ungefähr fünf bis zehn Kilometer reduziert. Als er etwa noch 30 Meter vom Fahrzeug des Zeugen F. entfernt gewesen sei, habe er festgestellt, dass die rechte Fahrbahnseite im Einmündungsbereich zur S.-Straße komplett vereist gewesen sei, so dass ein Abbremsen nicht mehr möglich gewesen sei. Er sei daher auf das Fahrzeug des Zeugen F. aufgefahren. Wenige Minuten später habe sich ein weiterer Unfall an der gleichen Stelle zugetragen. Die nach dem Unfall des Klägers hinzugerufenen Polizeibeamten seien mit ihrem Einsatzfahrzeug ebenfalls glättebedingt ins Rutschen bekommen und bis in die Fahrbahn der S.-Straße hinein gerutscht.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die K.-straße im fraglichen Bereich in die Streuklasse 2 - Splitt - eingeordnet war und gegen 9 Uhr 35 gestreut wurde.
Der Kläger hat behauptet, die S.-Straße und die K.-straße seien zentrale Straßen im Stadtgebiet der Beklagten. Weil die K.-straße im Annäherungsbereich ein Gefälle hin zur S.-Straße aufweise, handele sich bei der Unfallstelle darüber hinaus um eine gefährliche Stelle. An seinem Fahrzeug sei Totalschaden entstanden, weil eine Reparatur Kosten i.H.v. 3.399,62 EUR verursacht hätte, wohingegen sich der Wiederbeschaffungswert lediglich auf 2.000 EUR belaufen habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.025 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2003 zu zahlen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat behauptet, an der Unfallstelle bestehe nur ein minimales Gefälle, so dass es sich um keine verkehrsgefährliche Stelle handele. Zudem sei die K.-straße keine verkehrswichtige Straße.
Das LG hat der Klage unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von einem Drittel stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagte behauptet, das LG sei aufgrund verfahrensfehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der K.-straße um eine verkehrswesentliche und verkehrswichtige Straße handele. Tatsächlich sei die K.-straße keine Hauptverkehrsstraße im Stadtgebiet, sondern eine reine Nebenstraße untergeordneten Charakters, die kein großes Verkehrsaufkommen zeige. So habe das Gericht durch Einsichtnahme in den Stadtplan erkannt, dass der Verkehr durch die parallel zur K.-straße verlaufende R.-W.-Straße von der B.-Straße in Richtung S.-Straße geführt werden könne. Außerdem sei aus dem Stadtplan auch klar zu ersehen, dass sowohl die R.-W.-Straße als auch die B.-Straße als Zuwegung zur S.-Straße wesentlich breiter ausgebaut seien als die K.-straße. Diese sei sowohl in ihrer Streckenführung als auch ihrer Bedeutung zweigeteilt: Zwischen M.-Straße und B.-Straße sei die K.-straße als zweispurige Einbahnstraße Teil des sog. Inneren Ringes und ihre Aufgabe bestehe darin, den Innenstadtverkehr zu verteilen und abzuleiten. Zwischen B.-Straße und S.-Straße, dem Unfallbereich, sei die K.-straße gegenläufig befahrbar, aber nicht mehr Teil des Inneren Ringes. Die K.-straße zähle in diesem Bereich bereits auf Grund ihrer Breite nicht zu den Durchgangsstraßen. So habe der Zeuge S. eindeutig angegeben, dass die K.-straße im Bereich der Innenstadt stärker befahren sei. Nach dem Kreuzen der B.-Straße sei der Verkehr dann geringer. Viele Fahrer aus der Innenstadt benützten auch die R.-W.-Straße, um zur S.-Straße zu gelangen.
Darüber hinaus sei das LG rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unfallstelle eine verkehrsgefährliche Stelle sei. Die Unfallstelle sei vollkommen übersichtlich ausgestaltet und weise nur ein ganz geringes, minimales Ge...