Leitsatz (amtlich)
Bei den Vorschriften der § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz - NRauchSchG SL) handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 7 HKO 63/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.1.2017 - 7 HK O 63/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz Saarland auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch.
Der Beklagte betreibt mit dem Café ... pp. eine Gaststätte in K., in deren Nebenraum Geldspielgeräte aufgestellt sind. Mit Anwaltsschreiben vom 17.8.2016 forderte der Kläger den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das saarländische Nichtraucherschutzgesetz (im Folgenden: NRauchSchG SL) in dessen Gaststätte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von anwaltlichen Abmahnkosten, Detektiv- und Auskunftskosten bis zum 1.9.2016 auf.
Der Kläger hat sich für seine Aktivlegitimation auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berufen und hierzu behauptet, er sei ein in Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Automatenunternehmer. Als Bundesverband vertrete er die Interessen von rund 2.000 Aufstellunternehmen von Unterhaltungsautomaten in Spielstätten und in der Gastronomie. Zu seinen zentralen Aufgaben zähle auch die Überwachung eines lauteren Wettbewerbs in diesem Bereich. Insoweit fördere er die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Zu seinen Mitgliedern gehörten eine Reihe von Unternehmen, die auf dem gleichen Markt wie der Beklagte tätig seien. Er sei auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine Aufgabe der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
Der Kläger hat behauptet, aufgrund eines vorangegangenen konkreten Hinweises habe er am 19.7.2016 in der Zeit von 20:30 bis 21:30 Uhr eine Überprüfung des von dem Beklagten betriebenen Cafés in K. auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vornehmen lassen. Die von dem Zeugen R., einen Mitarbeiter der Fa. M. Security & Investigations GmbH, durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass in der Gaststätte des Beklagten habe geraucht werden dürfen.
Der Kläger hat den Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 NRauchSchG Saarland auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen und geltend gemacht, bei der verletzten Vorschrift handele es sich um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Wettbewerber und Verbraucher aus dem Bereich des Gesundheits- und Jugendschutzes. Daneben hat er - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - Detektivkosten für den Einsatz des Zeugen R. in Höhe von 136,54 EUR sowie Auskunftskosten in Höhe von 10,20 EUR zur Ermittlung des Beklagten als Betreiber des Café ... pp. beansprucht.
Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers und die hierzu vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen bestritten und den behaupteten Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Sein Café werde jeden Abend um 20:00 Uhr geschlossen und dort dürfe nicht geraucht werden, was durch verschiedene Hinweisschilder deutlich gemacht sei. Die Aufsichtsperson, die Zeugin G., die sich um die Gaststätte kümmere, achte peinlich darauf, dass das für jedermann sichtbare Rauchverbot eingehalten werde.
Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil vom 25.1.2017 (GA 127 ff.) hat das Landgericht der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen R. und G. - überwiegend stattgegeben. Unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der eigenen Gaststätte im Saarland das Rauchen zu dulden oder zu gestatten, sofern nicht die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 3 NRauchSchG Saarland vorliegen. Ferner hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Detektiv- und Auskunftskosten in geltend gemachter Höhe nebst Zinsen verurteilt. Den weiteren - im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständlichen - Antrag auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.242,84 EUR hat das Landgericht abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und verfolgt insoweit seinen erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Beklagte rügt, das erstinstanzliche Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil es für den gerügten Wettbewerbsverstoß nicht darauf ankomme, was die Zeugin G. an jenem Abend getan habe. Entscheidend sei wie sich der Beklagte als...