Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines im Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung abgeschlossenen Vergleichs, durch den "sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Mandat (...) in abschließender Weise erledigt sind".
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 137/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 9 U 137/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.428,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz. Er wirft ihnen vor, bei seiner Vertretung in dem vor dem Landgericht Saarbrücken geführten Rechtsstreit 9 O 188/12 - eine Anwaltshaftungsklage gegen den Rechtsanwalt F. - Fehler gemacht zu haben, derentwegen er den Prozess zu Unrecht verloren habe.
Der damals wie auch im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachte Betrag von 20.964,50 EUR entspricht den für die Jahre 1999-2004 aufgelaufenen Prämienforderungen aus zwei Kapitallebensversicherungsverträgen mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Versicherer, die ... pp. Lebensversicherung AG, hatte die Summe von der im Jahr 2004 fälligen Lebensversicherungsleistung abgezogen.
Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsverträge in ihrer ursprünglichen Form stammten aus dem Jahr 1976 und sahen als Versicherungsleistung lediglich die Prämienfreistellung für die Hauptverträge vor. Im Jahr 1979 wurden Nachträge vereinbart. Sie erweiterten die Versicherungsleistungen um Rentenansprüche, enthielten aber zugleich erstmals einen Risikoausschluss für bestimmte Vorerkrankungen (Anlage K 11, Anlagenband zu 9 O 174/10; Bl. 31 d.A.).
Der ursprüngliche Anlass für den hiesigen, in verschiedene Ketten von Anwaltsregressprozessen einzuordnenden Rechtsstreit ist ein vor dem Landgericht Stuttgart geführter Versicherungsprozess. Dem Kläger waren ab dem Jahr 1985 Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit gewährt worden. Infolge eines Nachprüfungsverfahrens stellte die ... pp. Lebensversicherung AG Ende Februar 1998 die Zahlungen ein. Im Juni 1998 klagte der Kläger vor dem Landgericht Stuttgart auf Rentenzahlung und Beitragsfreistellung (Ablichtung der Klageschrift im Beiordner zum Verfahren 9 O 174/10). In der Klageschrift war neben Zahlungsanträgen der Antrag angekündigt, es möge festgestellt werden, dass seit Juli 1990 keine Versicherungsprämien zu leisten seien. Nach verschiedenen Antragsänderungen stellte der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des Klägers in den Verhandlungsterminen am 10.12.2002 und am 19.2.2003 nur einen Zahlungsantrag. Eine (förmliche) Rücknahme des Feststellungsantrags war nicht erfolgt. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab (Bl. 265 d.A.). Im Tatbestand des Urteils wurde vor der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge der Feststellungsantrag zwar erwähnt, ansonsten aber nicht dargelegt, was mit diesem prozessual geschehen sei. Die Entscheidungsgründe wurden mit dem Satz eingeleitet, die Klage sei, "auch soweit Feststellung begehrt wurde", zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehe spätestens seit Juli 1997 "weder ein Anspruch auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente noch auf Freistellung von der Prämienzahlung zu". Im Berufungsverfahren wurde der Kläger von Rechtsanwalt ... pp. vertreten, der nur die Zahlungsanträge, nicht aber das Feststellungsbegehren weiter verfolgte. Das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück, der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde (Anlagen K 30, 31, Anlagenband zu 9 O 174/10).
Ab dem 1.12.1999 waren keine Prämien mehr eingezogen worden. Die ... pp. Lebensversicherung AG rechnete bei Ablauf der Lebensversicherungsverträge am 30.5.2004 offenstehende Prämienforderungen auf und kürzte den Auszahlungsbetrag um 20.984,50 EUR (Abrechnung vom 21.4.2004, Bl. 23 d.A).
Der Kläger war der Ansicht, die Kürzung sei vertragswidrig gewesen. Rechtsanwalt H. hielt er vor, er habe das Verlieren des Versicherungsprozesses zu verantworten. Er wandte er sich an Rechtsanwalt F., wobei streitig ist, ob er ihn jeweils gesondert zur Überprüfung von Regressansprüchen gegen Rechtsanwalt H. einerseits und zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs von 20.984,50 EUR gegenüber dem Versicherer andererseits beauftragte. Jedenfalls äußerte sich Rechtsanwalt F. gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2007 (Betreff "66-06-01 Saraceni gegen RA Hermann und ... pp.", Anlage K3, Anlagenband Beiakte 9 O 174/10) und teilte mit, die Geltendmachung von Ansprüchen sei gegen keinen der beiden Anspruchsgegner Erfolg versprechend.
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