Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 05.09.1996; Aktenzeichen 4 O 2/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 93.062,94 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen vermeintlich schuldhaft falscher anwaltlicher Beratung bei Abschluß eines Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht Köln.
Seit der Spielzeit 1969/70 war der Kläger bei den städtischen Bühnen in M. als Sänger beschäftigt. Sein Dienstvertrag vom 05.07.1983 (Bl. 17 d.A. 3 Ca 27/91 Arbeitsgericht Münster = Beiakten III) sah als Kunstfach „Tenor” und als Kunstgattung „Oper, Operette und Musical” vor.
Im Juli 1988 teilte der designierte neue Generalintendant der städtischen Bühnen, der Zeuge T. dem Kläger mit, daß sein Vertrag nicht über die Spielzeit 1988/89 hinaus verlängert werde. Zugleich bot er dem Kläger einen neuen Vertrag über eine Inspiziententätigkeit für die folgende Spielzeit an. Dieses Angebot nahm der Kläger unter „Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung” an (Bl. 13 d. A.), erhob aber gleichzeitig vor dem Bühnenschiedsgericht Klage auf Feststellung, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen für die Spielzeit 1989/90 sozial ungerechtfertigt sei und das Dienstverhältnis unverändert fortbestehe (BSchG 10/88 Bühnenschiedsgericht Köln = Beiakte V).
Als der Kläger dann entsprechend dem neuen Vertrag als Inspizient eingesetzt werden sollte, beantragte er, der Stadt M. im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihn in der Spielzeit 1989/90 zu den Bedingungen des ihm mit Schreiben vom 19.06.1987 angebotenen Dienstvertrages (Bl. 17 der Beiakten III) zu beschäftigen. Gegen das antragsgemäße Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.10.1989 (Bl. 10 ff. d.A.) legte die beklagte Stadt M. Berufung ein. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm schlossen den Parteien am 15.03.1990 einen Vergleich, in dem sich die beklagte Stadt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, den Kläger bis zum Ablauf der Spielzeit 1989/90 bei den städtischen Bühnen nicht als Inspizient, sondern wie zur Zeit weiter zu beschäftigen (Bl. 35 ff. d. A.).
Das oben erwähnte Verfahren vor dem Bühnenschiedsgericht war während des Verfahrens auf Erlaß der dargestellten einstweiligen Verfügung ausgesetzt worden.
Nach dem Vergleichsschluß vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wurde das Schiedsverfahren fortgesetzt. Durch Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Köln vom 11.04.1990 (Bl. 165 ff. d.A.) wurde der Antrag des Klägers zurückgewiesen. Die vom Kläger gegen diesen Schiedsspruch eingelegte Berufung wies das Bühnenoberschiedsgericht Hamburg durch Schiedsspruch vom 13.02.1991 (Bl. 176 ff. d. A.) zurück.
Die vom Kläger gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts erhobene Aufhebungsklage verbunden mit dem Feststellungsantrag, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen für die Spielzeit vom 20.08.1989 bis 19.08.1990 sozial ungerechtfertigt sei und das Dienstverhältnis über den 19.08.1989 hinaus unverändert fortbestehe, wies das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 03.07.1991 (Bl. 38 d. A.) zurück. Im Berufungsverfahren gegen dieses Urteil schlossen die damaligen Prozeßparteien, der Kläger vertreten durch den Beklagten dieses Rechtsstreits, am 23.01.1992 vor dem Landesarbeitsgericht Köln einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
„1) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf arbeitgeberseitige Veranlassung zum 31. März 1993 einvernehmlich aufgelöst.
Bis dahin zahlt die Beklagte dem Kläger die bisherige monatliche Vergütung einschließlich zukünftiger Tariferhöhungen weiter.
2) Der Kläger bleibt jedoch bis zum 31. März 1993 von jeglicher Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten freigestellt und verzichtet seinerseits gegenüber der Beklagten auf eine Beschäftigung. Insoweit bleibt es ihm unbenommen, bei anderen Bühnen bis zum Beendigungszeitpunkt Tätigkeiten seiner Wahl nachzugehen.
3) Die monatliche Vergütung für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1993 wird auf fünf Drittel brutto erhöht.
4) Die Beklagte zahlt an den Kläger am 31. März 1993 eine Abfindung gemäß § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 30.000,00 DM (in Worten: dreißigtausend Deutsche Mark) netto.
5) Die Beklagte garantiert dem Kläger am 31. März 1993 ein Ausscheiden als Sänger.
6) Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien ausgeglichen.
7) Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der Regelung im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
8) Die Beklagte kann den Vergleich widerrufen. Der Widerruf muß bis spätestens am 3. Februar 1992 schriftlich bei dem Landesarbeitsgericht Köln eingegangen sein.”
Dieser Vergleich wurde von der beklagten Stadt ...