Leitsatz (amtlich)
1. Zum Leistungsversprechen einer Rückdeckungsversicherung, die zur Finanzierung einer Unterstützungskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung von dieser unterhalten wird (sog. rückgedeckte Unterstützungskasse).
2. Eine solche Rückdeckungsversicherung, bei der der einzelne Arbeitnehmer lediglich Gefahrperson ist, berechtigt diesen nicht dazu, eigene Ansprüche auf die versicherten Leistungen (hier: wegen Berufsunfähigkeit) - auch - unmittelbar gegen den Versicherer geltend zu machen.
3. Der einzelne Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall regelmäßig auch kein - zur Begründung einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderliches - schutzwürdiges Interesse an einer eigenen Inanspruchnahme des Versicherers auf Leistung an die Unterstützungskasse.
Normenkette
BetrAVG § 1b Abs. 4; VVG §§ 44, 150, 172, 176
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.08.2023; Aktenzeichen 14 O 308/22) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 2023 verkündete, durch Beschluss vom 4. Oktober 2023 berichtigte Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 308/22 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.609,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat mit seiner am 18. Oktober 2022 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit aus einem bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag zugunsten der G. Unterstützungskasse e.V. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) geltend gemacht. Er war bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum 31. Oktober 2020 Arbeitnehmer der T. Europe NV, die ihm im Juni 2016 eine Zusage zur betrieblichen Altersversorgung in Form von Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung erteilt hatte, wobei die Durchführung über die Versicherungsnehmerin als rückgedeckte Unterstützungskasse erfolgen sollte (Leistungsausweis für den Kläger und Leistungsplan, Anlagen B2 und B3). Hierzu unterhielt die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Tarif R8KM1 (Vers.-Nr. ...), die Versicherungsnehmerin war Beitragsschuldnerin und Bezugsberechtigte, der am 27. September 1966 geborene Kläger war versicherte Person (= Gefahrperson). Ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K1) war vereinbarter Versicherungsbeginn der 1. Mai 2016, vereinbarter Versicherungsablauf der 1. Mai 2033 (jeweils 12h00). Als "Leistung im Berufsunfähigkeitsfall" waren u.a. eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 625,- Euro sowie eine Überschussbeteiligung, u.a. in Form einer Gewinnrente nach dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, vereinbart; Gegenstand des Vertrages waren u.a. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den Todesfall (Risikoversicherung, Anlage K3 - im Folgenden: "ALB") und die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlage K4 - im Folgenden "BUZ"). Ausweislich eines Nachtrages zum Versicherungsschein vom 30. Juni 2022 (Anlage B4) wurden der Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ab dem 1. März 2021 beitragsfrei gestellt und Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ausgeschlossen; das ab dem 1. März 2021 bis zum Vollzug der Beitragsfreistellung angefallene Beitragsguthaben in Höhe von 1.155,- Euro wurde von der Beklagten an die Unterstützungskasse zurückgezahlt.
B. § 6 ALB lautet:
(1) Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner oder an Ihre Erben, es sei denn, Sie haben eine andere Person als bezugsberechtigt bezeichnet.
(...)
§ 11 BUZ lautet:
(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. ...
(...).
(4) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden.
(...)
(6) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung.
Zum Umfang der Leistungspflicht heißt es in § 4 BUZ ferner:
Sofern der Tarif im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) als Rückdeckungsversicherung einer Direktzusage oder einer Unterstützungskassenversorgung verwendet wird, besteht für den Versicherungsnehmer und die versicherte Person kein Anspruch auf alle beschriebenen Leistungsoptionen. Der Umfang der Versorgung richtet sich einzig nach der arbeitsrechtlichen Zusage bzw. dem gültigen Leistungsplan...