Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen 9 O 21/07)

 

Tenor

1. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.01.2010 – Az: 9 O 21/07 – dahingehend abgeändert, dass außerdem festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Körperverletzung am 07.08.2005 in Körprich noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist, und der Kläger 24 % sowie der Beklagte 76 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen.

2. Der Kläger trägt 3/5, der Beklagte trägt 2/5 der Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftigen Schadens.

Am 07.08.2005 kam es bei einem Fußballspiel zwischen dem SV Körprich und dem FV Stella Sud zu einem Gerangel zwischen den Spielern beider Mannschaften. Der Kläger erlitt durch einen Schlag eine Kiefergelenkfraktur, die am 08.08.2005 operiert wurde. Die stationäre Behandlung dauerte vom 07. bis 11.08.2005. Vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand bis zum 26.08.2005. Die Fixation des Kiefers dauerte bis zum 22.08.2005, anschließend erfolgte eine Nachbehandlung mit Aufbißschiene. Das Osteosynthesematerial wurde am 04.04.2006 operativ entfernt. Der Kläger hat 72 mal Krankengymnastik bis Ende November 2006 durchgeführt.

Nach einer Auflage des Beklagten im Strafverfahren … durch das Amtsgericht Saarbrücken (Bl. 205 d.A.), an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 EUR in monatlichen Raten zu zahlen, zahlte der Beklagte bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt 900,00 EUR an den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei zu ihm gelaufen, als er vor der Ersatzbank seiner Mannschaft gestanden habe, und habe ihm von schräg hinten durch einen Schlag ins Gesicht die Kiefergelenkfraktur zugefügt. Nach wie vor beständen Schmerzen beim Essen im rechten Kiefergelenk, verstärkt bei Wetterumschwung. Beim Essen knacke es im linken Kiefergelenk. Die Artikulation sei noch gestört. Es verbleibe eine deutlich sichtbare Narbe unter dem rechten Unterkiefer von 6 cm Länge. Außerdem sei ein akuter Tinnitus entstanden.

Der Beklagte hat behauptet, er sei im Rahmen des Tumults einem Vereinskameraden zu Hilfe geeilt und habe lediglich bei einem Abwehrschlag auf einige Angreifer der gegnerischen Mannschaft eine ihm nicht bekannte Person im Gesicht getroffen.

Der Kläger hat vom Beklagten ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR verlangt und außerdem Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 809,02 EUR sowie die Feststellung dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Saarbrücken hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines HNO-Gutachtens und eines kieferchirurgischen Gutachtens den Beklagten durch Urteil vom 12.01.2010 – Az: 9 O 21/07 – verurteilt, 809,02 EUR sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von noch 6.100,00 EUR nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten an den Kläger zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt,

  1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzengeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR, dessen Höhe im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zahlen,
  2. und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Körperverletzung am 07.08.2005 in Körprich noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

(1.)

Unbegründet ist die Berufung des Klägers, soweit er ein höheres Schmerzensgeld verlangt, als vom Landgericht zugesprochen. Dem Kläger steht nach den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB kein Schmerzensgeld von mehr als 7.000,00 EUR (abzüglich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz bereits geleisteter 900,00 EUR) zu.

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß den §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt (BGH, Urt. v. 28.03.2006 – VI ZR 46/05 – NJW 2006, 1589).

Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgestellt werden und in einem angemessenen...

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