Normenkette

BGB § 463 S. 2 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 3 O 55/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.2.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken – 3 O 55/02 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte in der Hauptforderung zur Zahlung von 5.517,18 Euro (statt 5.678,78 Euro) verpflichtet ist.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 17 % und der Beklagte 83 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Nach den Feststellungen des LG kaufte der Kläger bei dem Beklagten am 26.6.2000 einen gebrauchten Pkw der Marke BMW zum Kaufpreis von 11.800 DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Fahrzeug hatte einen äußerlich sichtbaren Schaden im Heckbereich. Die Kaufvertragsurkunde enthält den Hinweis auf einen „Unfall hinten” (vgl. die Urkunde Bl. 7 d.A.).

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadenersatzes mit der Behauptung, dass ein massiver Heckschaden vorgelegen habe, den der Beklagte gekannt, jedoch verschwiegen habe. Der Kläger hat die Zahlung von 13.101,96 DM sowie 21,10 DM Kosten einer Gewerberegisterauskunft nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt und die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte hat behauptet, nicht Vertragspartner des Klägers gewesen zu sein, sondern den BMW als Vertreter des Voreigentümers Str. an den Kläger verkauft zu haben. Er habe nicht arglistig gehandelt. Auf den Vorschaden, soweit er sichtbar gewesen sei, sei der Kläger hingewiesen worden. Die Schwere des Vorschadens habe er, der Beklagte, nicht gekannt. Er habe das Fahrzeug auf Vorschäden auch nicht untersucht.

Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung (Bl. 63 ff. d.A.) sowie nach persönlicher Anhörung des Klägers (Bl. 63 d.A.) und des Beklagten (Bl. 84 ff. d.A.) durch das am 25.2.2002 verkündete Urteil – Az. 3 O 55/02 – unter Klageabweisung i.Ü. i.H.v. 5.678,78 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des BMW sowie weiteren 10,79 Euro stattgegeben und den Annahmeverzug des Beklagten festgestellt. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte der Verkäufer gewesen sei und dass er die Schwere des Vorschadens arglistig verschwiegen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Ausführungen im angefochtenen Urteil als fehlerhaft rügt, wonach er der Verkäufer des Fahrzeugs gewesen sei und die Schwere des Vorschadens arglistig verschwiegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gem. § 540 Abs. 1 ZPO (n.F.) auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch, von einer Korrektur der Höhe der anzurechnenden Gebrauchsvorteile auf Grund der weiteren Nutzung des Fahrzeugs seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LG abgesehen, nicht begründet.

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger wegen arglistigen Verschweigens des Umfangs des Vorschadens zum Schadenersatz verpflichtet ist, § 463 S. 2 BGB (a.F.) i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen sind nicht begründet.

1. Das LG hat den Beklauten zu Recht als Verkäufer des Fahrzeugs angesehen. Der Kläger hat den BMW in den Räumlichkeiten der Firma des Beklagten gekauft und die Vertragsverhandlungen allein mit dem Beklagten geführt. Auf der Kaufvertragsurkunde befindet sich oben links der Stempel der Firma des Beklagten mit allen Daten seiner Firma (Bl. 7 d.A.). Zwar ist über diesem Stempel handschriftlich hinzugefügt: „Auftrag von Herrn S.” Aus diesem Hinweis wird jedoch ohne zusätzliche Anhaltspunkte, die hier weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar sind, nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte im fremden Namen sowie für fremde Rechnung handeln wollte und gehandelt hat, zumal die Anschrift des Herrn S. (bzw. S. vgl. Bl. 67 d.A.) nicht angegeben worden ist und jeglicher Hinweis auf eine Vermittler- oder Vertretertätigkeit des Beklagten fehlt. Aus der Sicht des Vertragspartners kann somit auch ein Kommissionsgeschäft vorgelegen haben, §§ 164, 133, 157 BGB (vgl. hierzu auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rz. 1390).

2. Im Ergebnis zu Recht hat das LG auch ein arglistiges Verhalten des Beklagten bejaht.

a) Dass das streitgegenständliche Fahrzeug über den einer äußerlichen Besichtigung zugänglichen Schaden hinaus einen erheblich größeren Vorschaden hatte, ist durch das Gutachten des Sachverständigen H. vom 25.8.2000 bewiesen. Danach waren erhebliche Verformungen im Bereich des Längsträgers sowie des Bodenblechs vorhanden (GA S. 5 = Bl. 14 d.A.). Die fachgerechte Instandsetzung des stark verformten Bodenblechs erfordert, so der Sachverständige, dessen Erneuerung. Die Verformungen im Querträgerbereich des Heckblechs sind ebenfalls nur durch eine Erneuerung zu beheben (GA S. 6 = Bl. 15 d.A.)...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?