Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 9 O 138/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2019 (Aktenzeichen 9 O 138/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.985,76 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 465,65 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016, zu zahlen.
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 900 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 36 v. H. und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 v. H. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 v. H. und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 v. H.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Am Freitag, dem 18.03.2016, gegen 16.15 Uhr ereignete sich auf der BAB 6 hinter der Grumbachtalbrücke im dreispurigen Bereich in Fahrtrichtung Saarbrücken auf der mittleren Fahrspur bei vorherrschendem starkem Verkehr ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fahrerin, Halterin und Eigentümerin des Pkw Suzuki Swift mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX XXX und der Pkw Peugeot 306 mit dem französischen Kennzeichen XX XXX XX, versichert bei der französischen pp. Assurances geführt von der Zeugin Frau C. L., einer französischen Staatsbürgerin, beteiligt waren. Der Pkw Peugeot 306 stand im Unfallzeitpunkt auf der mittleren Fahrspur. Die Klägerin, welche die Autobahn ebenfalls in Richtung Saarbrücken auf der mittleren Spur befuhr, prallte frontal gegen das stehende Kraftfahrzeug. Durch den Unfall wurde die Klägerin verletzt und befand sich vom 18. bis zum 21.03.2016 in stationärer Behandlung. Sie litt unter Übelkeit und hatte im Bereich der unteren Extremitäten schwere und schmerzhafte Schwellungen und Hämatome. Außerdem litt sie mehrere Wochen unter Druckschmerzen über beide Schienbeinvorderkanten und an heftigen Druckschmerzen im Sternum, wodurch auch ihre Beweglichkeit im Oberkörper eingeschränkt war. Im Zeitraum vom 19.03. bis zum 22.04.2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt.
Der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs der Klägerin belief sich auf 11.400 EUR, der Restwert auf 1.800 EUR. Für die Begutachtung wandte die Klägerin 1.064,16 EUR auf. Ihr entstand ein Kleiderschaden in Höhe von 79,99 EUR. Weiter fielen Abschleppkosten in Höhe von 632,83 EUR an. Der Beklagte zahlte an die Klägerin auf den Sachschaden 3.985,76 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 600 EUR und auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten 492,54 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, vor ihr sei ein Pkw, der ihr die Sicht auf den stehenden Pkw versperrt habe, plötzlich nach links ausgeschert. Praktisch im gleichen Moment habe sie den stehenden Pkw gesehen. Auf Grund des Berufsverkehrs sei ihr ein Ausweichen auf eine andere Fahrspur nicht möglich gewesen. Sie hat (über den unstreitigen Schaden und eine Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR hinaus) einen Nutzungsausfall für ihren Pkw von 35 EUR für 14 Tage, also 490 EUR, geltend gemacht. Ferner hat sie Ersatz für den Zuzahlungsbetrag für den Klinikaufenthalt in Höhe von 40 EUR und von pauschal 25 EUR für das Restbenzin im Tank ihres Pkw begehrt. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.800 EUR, abzüglich vorgerichtlich gezahlter 600 EUR, für angemessen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.282,64 EUR abzüglich bereits gezahlter 3.985,76 EUR und 492,54 EUR, mithin 7.804,34 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 zu zahlen und
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2016, abzüglich am 30.06.2016 gezahlter 600 EUR, zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Motor des Pkw der Zeugin C. L. sei plötzlich ausgegangen und das Fahrzeug habe an Geschwindigkeit verloren. Die Zeugin habe versucht, das Fahrzeug neu zu starten und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Ein Wechseln auf die rechte Fahrspur sei wegen des vergleichsweise starken Verkehrs nicht möglich gewesen. Die Zeugin C. L. und der Zeuge La. hätten sich hinter der Schutzplanke in Sicherheit gebracht und den nachfolgenden Verkehr durch Handzeichen gewarnt. Dies habe auch gut funktioniert, lediglich nicht bei der Klägerin, die offenbar unaufmerksam gewesen sei. Selbst wenn die Klägerin nicht hätte ausweichen können, so hätte sie doch ihr Fahrzeug ohne Weiteres durch ei...