Leitsatz (amtlich)

1. Die anteilige Verwahrung eines zum Nachlass gehörenden Bargeldbetrages durch einzelne Miterben kann durch Mehrheitsbeschluss vereinbart werden.

2. Die einvernehmlich beschlossene Verwertung eines zum Nachlass gehörenden Fahrzeugs durch einen Miterben umfasst auch die Befugnis, den an dessen Stelle tretenden Erlös bis zur Auseinandersetzung zu verwahren.

3. Haben einzelne Miterben vorab Barbeträge aus dem Nachlass erlangt, so kann der weitere Miterbe nicht deren Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft beanspruchen, wenn feststeht, dass ein etwaiger Rückgewähranspruch durch den Auseinandersetzungsanspruch dieser Miterben gedeckt wäre.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 16 O 203/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Mai 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 203/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 11.610,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft Herausgabeansprüche gegen die anderen Miterben geltend.

Die Parteien sind die gesetzlichen Erben des am 29. April 2014 verstorbenen W. R. J. (im Folgenden: Erblasser). Sie haben diesen ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Lebach vom 18. August 2014 zu je 1/5 beerbt (Bl. 52 GA). Der Erblasser und seine späteren Erben hatten nach dem Tode der 1998 vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers mit Erbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vom 27. Februar 2001 (Bl. 9 ff. GA) Vereinbarungen über das Eigentum an dem elterlichen Anwesen in ... pp getroffen. Dieses wurde auf den Kläger übertragen, der auch eine Wohnung in diesem Anwesen bewohnt. Dem Erblasser waren ein lebenslanges Wohnrecht bezüglich der Erdgeschosswohnung und weitere Mitbenutzungsrechte an dem Anwesen eingeräumt worden.

Nach dem Tode des Erblassers durchsuchten die Miterben dessen frühere Wohnung nach Bargeld. Bei dieser Gelegenheit überließ der Kläger den Beklagten einen zur Erbschaft gehörenden Barbetrag in Höhe von 54.800,- Euro, den die Beklagten zunächst jeweils in Höhe von 1/4 unter sich aufteilten (Bl. 48 GA), sowie weitere Papiere und Unterlagen des Erblassers. Zum Nachlass gehörte u.a. auch ein Fahrzeug, dessen Wert sich auf 3.250,- Euro belief und das zwischenzeitlich zum Preis von 2.000,- Euro veräußert wurde (Bl. 573 GA). Weiterhin bestehen mehrere Bankkonten mit Guthaben in Höhe von insgesamt 86.607,67 Euro (Bl. 110 GA). Erstinstanzlich war überdies unstreitig, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht bestehen (Bl. 110 GA).

Im Rahmen eines vor dem Landgericht in Saarbrücken zwischen den Beklagten zu 3) und 4) einerseits sowie dem Kläger und dessen Lebensgefährtin andererseits geführten Rechtsstreits - 16 O 216/14 - über wechselseitig erhobene Auskunftsansprüche schlossen diese unter Beteiligung auch der Beklagten zu 1) und 2) am 24. April 2015 einen Vergleich, in dem u.a. vereinbart wurde, dass das zum Nachlass gehörende Fahrzeug zwecks Verwertung von der Lebensgefährtin des Klägers an die Erbengemeinschaft herausgegeben und dass den Beklagten des hiesigen Rechtsstreits Zutritt zu der Wohnung des Erblassers gewährt werde (Bl. 67 ff. GA). In Erfüllung dieser Vereinbarung kam zu zwei Terminen am 13. Juni 2015 und am 18. Juli 2015, an denen die Beklagten die Wohnung des Erblassers besichtigten und Gegenstände entnahmen und aus deren Anlass es nach Darstellung der Beklagten auch zu Vereinbarungen über die streitgegenständlichen Geldbeträge gekommen sein soll.

Der Kläger hat mit der am 26. Oktober 2016 zugestellten Klage behauptet, die Beklagten hätten die streitgegenständlichen Beträge in Höhe von insgesamt 58.050,- Euro vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne seine Zustimmung unter sich aufgeteilt. Den in der Wohnung des Erblassers hinterlegten Barbetrag von 54.800,- Euro habe er auf dessen Weisung hin wenige Tage vor dem Tode an sich genommen. Zu einer Teilauseinandersetzung, die eine einvernehmliche Regelung aller Erben vorausgesetzt hätte, sei es in Ansehung dieser Beträge nicht gekommen. Auch habe er keine Teilbeträge oder Anteile aus dem hinterlassenen Barbetrag oder dem Veräußerungserlös des Pkw erhalten. Anlässlich der beiden Ortstermine habe er die Wohnung seines Vaters überhaupt nicht betreten, sondern nur im Hausflur gestanden.

Die Beklagten haben behauptet, sie hätten den Barbetrag zunächst durch 4 geteilt, weil niemand das zum Nachlass gehörende Geld habe allein behalten wollen. Anlässlich des Ortstermins am 13. Juni 2015 sei es sodann zu einer einvernehmlichen Teilauseinandersetzung in Ansehung der streitgegenständlichen Beträge gekommen. Der Beklagte habe aus diesem Anlass einen Betrag in Höhe von 11.610,- Euro als 1/5-Anteil an dem Barbetrag sowie an dem in Aussicht genommenen Erlös aus der Veräußerung des Fahrzeugs erhalten. Am Ende des Ortstermins sei der Kläger in die Wohnung des Erb...

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