Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 7-II O 41/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 12.7.2005 - Az.: 7II O 41/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.250,75 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist Transportversicherer der K. AG und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen der Beschädigung von zwei fabrikneuen Schaltschränken beim Transport vom Hersteller, der Firma D. in Pirmasens, zum Empfänger, den Entsorgungsbetrieben Ha. (H.), auf Schadensersatz in Anspruch.
Nach Verladung der beiden Schaltschränke im Originalholzverschlag durch den Absender, die Firma D., wurde das Frachtgut am 14.10.2002 durch einen von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführer übernommen und von diesem in ein Umschlagslager verbracht, von wo es von einem anderen Unterfrachtführer der Beklagten übernommen und am 15.10.2002 bei den H. abgeliefert wurde, deren Empfangsquittung (Bl. 43 d.A.) keinen Vorbehalt enthielt und die die Beschädigung etwa zwei Wochen nach Anlieferung feststellte.
Die Klägerin hat die Beklagte aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen, nachdem sie den Schaden als alleiniger Transportversicherer der K. i.H.v. insgesamt 22.250,75 EUR - 21.000 EUR Sachsubstanzschaden und 1.250,75 EUR Sachverständigengebühren - reguliert habe (Bl. 53, 80 f. d.A.). Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für die Beschädigung gem. § 435 HGB unbeschränkt, da sie der ihr im Rahmen dieser Vorschrift obliegenden Einlassungsobliegenheit nicht genügt habe und ein qualifiziertes Verschulden deshalb zu vermuten sei.
Die Klägerin hat daher - nach einer Teilklagerücknahme i.H.v. 619 EUR (Bl. 82 d.A.) - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.250,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.9.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat - in erster Instanz - bestritten, dass der Schaden in ihrem Gewahrsam entstanden sei (Bl. 40 d.A.) und hat vorsorglich auf die Haftungsbeschränkung nach § 431 HGB hingewiesen, wonach sie - ausgehend von einem Gewicht des Transportguts von 400 kg - maximal i.H.v. 4.300 EUR hafte. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Einlassungsobliegenheit treffe sie im Rahmen von § 435 HGB erst dann, wenn feststehe, dass der Schaden in ihrem Gewahrsam eingetreten sei; für die Vermutung eines "groben Organisationsverschuldens" sei erst dann Raum, wenn die Schadensursache feststehe und der Frachtführer dann nichts dazu vortrage, welche Veranlassungen er zur Vermeidung eines solchen Schadens getroffen habe (Bl. 41 d.A.). Im Übrigen hat sie in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf die "Auftragslegende/Abwicklung" (Bl. 47 d.A.), aus der sich der Sendeverlauf des Transportguts ergebe. Nachdem sie vorprozessual mit Schreiben vom 26.9.2003 (Bl. 54 d.A.) "bis zum 31.12.2003 auf die Einrede der Verjährung unter der Voraussetzung, dass nicht bei Abgabe dieser Erklärung bereits Verjährung eingetreten war", verzichtet hatte, hat sie im Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat - nach Beweiserhebung - die Aktivlegitimation der Klägerin (§ 67 VVG) bejaht und die Klage - nach Teilklagerücknahme - in vollem Umfang für begründet erachtet (Bl. 164 ff. d.A.). Es hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme angenommen, dass die Beschädigung des Transportguts in dem Zeitraum erfolgt sei, in dem sich dieses im Gewahrsam der Beklagten bzw. deren Unterfrachtführer befand, und hat deshalb eine Haftung der Beklagten nach den §§ 425, 428 HGB bejaht. Hinsichtlich des Haftungsumfangs ist das LG davon ausgegangen, dass die Beklagte sich gem. § 435 HGB nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB berufen könne. Zur Begründung hat es hierzu ausgeführt, dass zwar der genaue Schadensvorgang nicht aufgeklärt sei, so dass nicht positiv festgestellt werden könne, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, die der Frachtführer oder die von diesem beauftragten Unterfrachtführer (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Allerdings spreche eine Vermutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB, wenn der Frachtführer - nach Feststellung des Eintritts des Schadens im Gewahrsam des Frachtführers oder der in § 428 HGB genannten Personen - nicht den Ablauf des Schadensfalles konkret vortrage, insb. welche Mitarbeiter welche Maßnahmen und Vorkehrungen im Zuge des Umschlagens getroffen haben. Die von der Beklagten vorgelegte "Auftragslegende/Abwicklung"...