Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 15 O 78 / 17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) wird das am 01.06.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 78/17 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Verfügungsbeklagte zu 1) wird verurteilt, den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) aufzugeben, die auf dem Parteitag vom 02.04.2017 aufgestellte Landesliste zur Bundestagswahl am 24.09.2017 durch gemeinsame Erklärung gemäß § 27 i. V. m. §§ 21, 23 BWahlG gegenüber der Landeswahlleiterin des Saarlandes zurückzunehmen.
2. Im Übrigen wird der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Der Verfügungskläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sowie 10 % der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 1) und 25 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Verfügungsbeklagte zu 1) trägt 90 % seiner außergerichtlichen Kosten sowie 75 % der außergerichtlichen Kosten des Verfügungsklägers. Von den Gerichtskosten tragen der Verfügungsbeklagte zu 1) 75 % und der Verfügungskläger 25 %.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vollstreckbar.
Gründe
A. Der Verfügungskläger, Vorsitzender des Kreisverbandes St. Wendel der Partei "... pp. begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung der Nichtigkeit der am 02.04.2017 aufgestellten Landesliste des Verfügungsbeklagten zu 1), dem saarländischen Landesverband der ... pp., für die Bundestagswahl am 24.09.2017 sowie dessen Verpflichtung, den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3), den Vertrauensleuten gemäß §§ 22, 27 BWahlG des Verfügungsbeklagten zu 1), aufzugeben, die bereits bei der Landeswahlleiterin eingereichte Landesliste zurückzuziehen, sowie die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) persönlich hierzu.
Mit Schreiben vom 22.02.2017 lud der Landesvorstand die Delegierten zu einem Parteitag zur Aufstellung der Landesliste für die Bundestagswahl ein, wobei darauf hingewiesen wurde, dass nur im Saarland wahlberechtigte Delegierte stimmberechtigt sind, was bei der Versammlung überprüft wird. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass die Versammlung eine Delegiertenversammlung ist. Kreisverbände, deren Delegiertenwahlen mehr als ein Jahr zurückliegen, wurden aufgefordert, bis zum 31.03.2017 die Delegierten neu zu wählen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einladungen (Bl. 8, 9 des Anlagenbandes Kläger) verwiesen.
Der Verfügungskläger kandidierte auf der Wahlversammlung für den Platz 2 der Landesliste für die Bundestagswahl, erhielt in der Abstimmung aber nur 2 von 78 abgegebenen Stimmen und wurde daher nicht gewählt.
Nach § 10 der Landessatzung des Verfügungsbeklagten zu 1) (Anlage K2, GA 136 ff.) gelten für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Landespartei und der zuständigen Gebietsverbände. Nach Abs. 2 wird die Anzahl der Kandidaten auf den zu erstellenden Wahllisten in offener Abstimmung durch die teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bestimmt. Die Wahl der jeweiligen Kandidaten auf die festgelegten Listenplätze erfolgt für jeden Listenplatz gesondert in freier, geheimer Wahl nach dem Mehrheitsprinzip. Funktion, Aufgaben und Zusammensetzung des Landesparteitages sind in § 5 der Landessatzung geregelt.
Die Aufstellung der Kandidatenliste erfolgte im Rahmen dieses Landesparteitages, der als Delegiertenparteitag abgehalten wurde. An dem Parteitag nahm auch ein Delegierter mit (ausschließlich) französischer Staatsangehörigkeit teil, der allerdings nicht mitgewählt hat.
Unter dem Datum 12.04.2017 reichte der Verfügungskläger eine Klage beim zuständigen Schiedsgericht des Verfügungsbeklagten zu 1) ein mit dem Antrag, die Wahlen zur Bundestagsliste für nichtig zu erklären und dem Landesverband im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Bundestagsliste dem Landeswahlleiter zu übergeben (Anlage K4, GA 154 ff.). Das Schiedsgericht wies mit Hinweisbeschluss vom 13.05.2017 auf Bedenken gegen die Antragsberechtigung nach § 11 der Schiedsgerichtsordnung hin und gab dem Verfügungskläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.05.2017 (Anlage K5, GA 157). Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Auf Anfrage teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit Schreiben vom 31.05.2017 (Anlage K7, GA 159 f.) mit, dass seine Bemühungen, nach dem Hinweisbeschluss vom 13.05.2017 kurzfristig einen Sitzungstermin anzuberaumen, wegen Terminkollisionen gescheitert sei und er auch nicht davon ausgehe, dass durch das Schiedsgericht kurzfristig noch ein ausreichender Rechtsschutz gewährt werden könne. Eine Entscheidung des Landesschiedsgerichts liegt bis jetzt nicht vor.
Der Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, die Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes sei zulässig, weil er dur...