Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 21.08.2012; Aktenzeichen 16 O 253/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.8.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az.: 16 O 253/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.223,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Busunternehmen, wegen eines Transportschadens an einem Kontrabass in Anspruch.

Die Klägerin ist Mitglied des Landes-Jugend-Symphonie-Orchesters Saar und nahm vom 2.10. bis 7.10.2011 an einer Probenfahrt des Orchesters von Saarbrücken nach Oberwesel teil. Für diese Fahrt hatte die Beklagte dem Orchester ein Angebot vom 23.9.2011 (Bl. 63 d.A.) unterbreitet, welchem eine Anfrage der Zeugin L. vom 23.9.2011 (Bl. 64 d.A.) nach einem Angebot - "Personenanzahl: 72 mit Gepäck und Instrumenten" - vorausgegangen war, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass für das Schlagzeug ein großer Hänger benötigt werde.

Unstreitig wurde der Klägerin bei Abreise durch den Busfahrer der Beklagten, den Zeugen R., aus Sicherheitsgründen untersagt, den in einer textilen, gepolsterten Transporthülle verpackten Kontrabass im Fahrgastraum mitzunehmen. Auf dessen Anweisung wurde das Instrument stattdessen gemeinsam mit einem weiteren Kontrabass in dem Anhänger verstaut, in welchem sich bereits andere Gepäckstücke, insbesondere ein in einer Holzkiste verpacktes Schlagzeug, befanden; Gurte oder Polster zur Sicherung der Instrumente standen nicht zur Verfügung. Diese Anweisung hatte der Zeuge R. mit dem Hinweis verbunden, Versicherungsschutz für das Instrument sei nur gegeben, wenn dieses im Hänger transportiert werde. Nach Ankunft in Oberwesel um die Mittagszeit wurden Gepäck und Instrumente zunächst in einem eigens dafür vorgesehenen Raum verstaut und anschließend in den Probenraum verbracht, wo die Instrumente ausgepackt wurden. Um 15.41 Uhr informierte die Zeugin L. die Beklagte per E-Mail über die Beschädigung des Instruments.

Die Parteien streiten darüber, ob das Instrument während des Transports beschädigt worden ist. Nachdem vorgerichtlich durch die Mutter der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsansprüche (Bl. 7 d.A.) mit Schreiben vom 20.10.2011 zurückgewiesen worden waren (Bl. 10 d.A.), verfolgt die Klägerin die Ansprüche mit der vorliegenden Klage weiter, des Weiteren einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin hat behauptet, das beschädigte Instrument sei ihr von ihrem Lehrer, dem Zeugen G., zur Verfügung gestellt worden, welcher das Instrument im Jahr 2008 von dem Geigenbaumeister K. für einen Kaufpreis von 25.525 EUR (Bl. 50 d.A.) erworben habe. Zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Beschädigung des Instruments sei sie ausweislich der schriftlichen Erklärung des Zeugen vom 19.1.2012 (Bl. 48 d.A.) aufgrund einer Abtretung berechtigt.

Dieses sei bei Verladung in den Anhänger noch unbeschädigt gewesen. Sie habe die Beschädigung, ein etwa 10 cm breites, 30 cm langes und bis zu 2 cm tiefes Loch an der Seite des Instruments, erst festgestellt, als sie dieses am Nachmittag nach der Ankunft aus der Transporthülle ausgepackt habe. Bis dahin sei das Instrument ohne Zwischenfälle ordnungsgemäß bewegt und in dem abgeschlossenen Gepäckraum der Jugendherberge gelagert worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschädigung des Instruments durch die seitlich daneben gelagerte Holzkiste mit dem Schlagzeug verursacht worden sei (Skizze Bl. 95 d.A.). Eine Meldung des Schadens unmittelbar nach Ankunft sei schon daran gescheitert, dass der Zeuge R. nach dem Ausladen weggefahren sei. Im Übrigen habe das wertvolle Instrument nicht zu Kontrollzwecken im Freien ausgepackt werden können.

Die Klägerin hat eine eigene Pflichtverletzung in Abrede gestellt. Die von der Klägerin verwandte textile Schutzhülle sei für den Transport des Instruments üblich. Nachdem die Klägerin die Beklagte zunächst mit einer unbezifferten Klage auf Erstattung des Schadens in Anspruch genommen hatte, hat sie die Klageforderung mit Schriftsatz vom 21.11.2011 (Bl. 19 d.A.) unter Bezugnahme auf die sich aus dem - mit Schreiben vom 3.1.2012 (Bl. 49 d.A.) näher konkretisierten - Kostenvoranschlag des Geigenbauers K. vom 3.11.2011 (Bl. 152 ff. d.A.) ergebenden Reparaturkosten i.H.v. 6.223,70 EUR beziffert.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.223,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 359,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bereits die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel gezogen. Darüber hinaus hat sie Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Instruments dem Grunde und der H...

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