Leitsatz (amtlich)
1. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 Abs. 1 AnfG scheidet aus, wenn der veräußerte Gegenstand wertausschöpfend belastet ist.
2. Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens setzt nicht voraus, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, in Vermögenswerte eines neben dem Schuldner haftenden weiteren Gesamtschuldners zu verstecken.
3. Eine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG kann auch in unbenannten Zuwendungen eines Ehegatten an den andern liegen, für die objektiv keine Gegenleistung erbracht wird.
4. Rechtsfolge der Gläubigeranfechtung ist im Falle der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück, ohne dass es der vorherigen Pfändung- und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs bedürfte. Befriedigung kann der Gläubiger jedoch nur in Höhe des dem Schuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung zustehenden Anteils am Versteigerungserlös verlangen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 9 O 360/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.9.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (9 O 360/02) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück auf Grund einer Gläubigeranfechtung.
Durch Urteil des LG Saarbrücken v. 27.5.2002 (LG Saarbrücken v. 27.5.2002 - 6 O 44/99, Bl. 14 d.A.) wurde der damalige Beklagte zu 2), E.R., der Ehemann der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, als Gesamtschuldner neben dem damaligen Beklagten zu 1) H.V. verurteilt, an den Kläger 119.156,13 Euro nebst 5,25 % Zinsen seit dem 27.11.2001 zu zahlen. Dieses Urteil ist auf Grund der Verwerfung der Berufung durch Beschluss des OLG Saarbrücken v. 9.10.2002 (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.10.2002 - 4 U 392/02-41 - Bl. 35 d.A.) rechtskräftig (Bl. 2 d.A.).
Durch Urkunde des Notars Dr. H.K." v. 2.11.2000 (Urk.-Nr. ... Bl. 99 d.A.) hatte E.R. seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Eigentum der Eheleute R. stehenden streitgegenständlichen Grundstück (Grundbuch von ..., Bl. 2647, Flur 2, Flurstück" Gebäude- und Freifläche, Wohnen, 10,23 Ar) der Beklagten aufgelassen. Die Beklagte wurde am 16.11.2000 als Eigentümerin eingetragen (Bl. 2 u. 8 d.A.).
Das Grundstück war zum Zeitpunkt der Auflassung mit mehreren Grundschulden belastet. Gemäß § 1 der Vertragsurkunde v. 2.11.2000 sollte die Haftung der Eheleute R. als Gesamtschuldner für diese Grundpfandrechte weiterhin bestehen bleiben (Bl. 100 d.A.). Das Grundstück hat derzeit einen Grundstückswert von (mindestens) 400.000 Euro und die auf ihm lastenden Grundschulden valutieren mit höchstens 328.532,95 Euro (Bl. 74, 174 u. 203 d.A.).
In § 3 des Vertrages v. 2.11.2000 war geregelt, dass sich die Vertragsparteien darüber einig waren, dass die Übertragung als Zuwendung unter Ehegatten im Rahmen und zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen sollte (Bl. 100 d.A.). Der Wert der Zuwendung wurde im Vertrag mit 200.000 DM angegeben. Hintergrund der Übertragung waren drohende Verbindlichkeiten des E. R. ggü. dem Finanzamt (Bl. 58 d.A.).
Am 16.11.2001 gaben die Schuldner E.R. und V. jeweils die eidesstattliche Versicherung ab (Bl. 2 u. 87 ff. d.A.).
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Duldung der Zwangsvollstreckung in den der Beklagten übertragenen Grundstücksanteil begehrt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers bis zur Höhe von 119.156,13 Euro zzgl. 5,25 % Zinsen seit dem 27.11.2001 die Zwangsvollstreckung in den ihr von E.R. durch notariellen Vertrag v. 2.11.2000 (Urk.-Nr. ...) übertragenen unabgeteilten 1/2 Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von ..., Bl. 2647, Flur 2, Flurstück" Gebäude- und Freifläche, Wohnen, 10,23 Ar, eingetragenen Grundbesitz zu dulden.
Das LG hat mit dem am 25.9.2003 verkündeten Urteil (Bl. 111 d.A.) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht mit Erfolg anfechten. Das LG habe die Voraussetzungen einer Anfechtung verkannt.
Voraussetzung für die Anfechtung sei, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt habe. Dies sei nur zu bejahen, wenn die Zwangsvollstreckungsmögl...