Leitsatz (amtlich)
Gerät ein in einer Werkstatt abgestellter Lkw in Brand, so ist ein durch den Brand verursachter weiterer Schaden an einem in der Werkstatt abgestellten Fahrzeug des Klägers nur dann i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb" entstanden, wenn die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Lkw das Brandereignis geprägt hat. Der für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes darlegungs- und beweisbelastete Kläger genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn zu den Umständen des Brandes nicht vorgetragen wird.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen 14 U 379/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 10.5.2011 - 14 O 379/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.689,15 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem ein dem Kläger gehörender Lkw und der dazugehörige Auflieger infolge eines Brandes beschädigt wurden.
Am 25.5.2007 stellte ein Angestellter des Klägers eine vom dem Kläger geleaste Zugmaschine zusammen mit einem Auflieger in der Werkstatt der Firma GmbH in ab. Kurze Zeit danach geriet ein ebenfalls dort abgestelltes, bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug der Firma J. GmbH aus ungeklärter Ursache in Brand. Durch diesen Brand wurde auch das klägerische Fahrzeug beschädigt.
Die Beklagte regulierte den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden einschließlich einer Auslagenpauschale. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Ersatz der Lohnkosten für den bei dem Kläger angestellten Fahrer N.. Er hat hierzu vorgetragen:
Die Zugmaschine sei erst in der letzten Juliwoche 2007 wieder einsetzbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Fahrer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ebenfalls nicht eingesetzt werden können. Da die Reparaturdauer offen gewesen sei, habe der Mitarbeiter auch nicht entlassen werden können. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht bestanden. Darüber hinaus hätte der Kläger auch während der Kündigungsfrist Lohnfortzahlung leisten müssen. Der Kläger hat die Lohnkosten für den Mitarbeiter für die Dauer von zwei Monaten mit 2.521,05 EUR errechnet.
Weiterhin hat der Kläger für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalls für die Dauer von zwei Monaten Erstattung der fälligen Leasingraten für das Fahrzeug begehrt. Die Leasingrate habe für die Zugmaschine 1.201,43 EUR und für den Auflieger 882,62 EUR betragen. Für die Dauer von zwei Monaten resultiere daraus eine Forderung i.H.v. 4.168,10 EUR.
Der Kläger hätte aufgrund des Schadensfalls auf Dauer Aufträge verloren, weshalb der durch den Vorfall entstandene Schaden weit höher als nur der entgangene Gewinn sei.
Schließlich hat der Kläger die Erstattung außerprozessualer Rechtsanwaltskosten i.H.v. 507,50 EUR begehrt.
Der Kläger hat beantragt,
1. an den Kläger 6.689,15 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.1.2010 zu zahlen;
2. weitere 507,50 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sowohl die Lohnkosten als auch die Leasingraten ohne das Unfallereignis angefallen wären. Aus diesem Grunde seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls entstanden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger trägt vor, er habe aufgrund des Ausfalls seines Fahrzeuges keine neuen Aufträge beschaffen können und bestehende Aufträge teilweise verloren. Vor dem Schadensfall sei der Kläger im Bereich der Entsorgung tätig gewesen. Das Fahrzeug sei mit Aufträgen ausgelastet gewesen. Diese Aufträge seien nunmehr von einem Mitbewerber übernommen worden, da der Kläger die Aufträge nicht mehr habe bedienen können. Aufgrund der Zahlungsausfälle habe der Kläger auch in der Folgezeit seine Leasingraten nicht mehr korrekt bedienen können. Der durch den Vorfall entstandene Schaden reiche zeitlich über die Reparaturdauer hinaus.
Der Kläger hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen den entgangenen Gewinn darstellten. Er mache im vorliegenden Rechtsstreit den Erwerbsschaden eines Selbständigen geltend. Für diesen Schaden seien auch die Lohnkosten und Leasingraten Anhaltspunkte, da auch diese Kosten zu der Beurteilung der Geschäftsentwicklung zählten. Der Umsatzanteil des betreffenden Fahrze...