Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 29.01.1986; Aktenzeichen 12 O 241/85) |
Tenor
I. Die Berufungen der Streithelferin der Beklagten und des Klägers gegen das am 29.1.1986 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken - 12.0.241/85 - werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Streithelferin der Beklagten.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers fallen zu 1/3 diesem selbst und zu 2/3 der Streithelferin der Beklagten zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten fallen dem Kläger zur Last.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten fallen zu 2/3 dieser selbst und zu 1/3 dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 106.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Streithelferin der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 3.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Streithelferin der Beklagten vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Die Streithelferin der Beklagten darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
IV. Durch diese Entscheidung ist der Kläger in Höhe von 50.000,00 DM und die Beklagte in Höhe von 100.000,00 DM beschwert.
Tatbestand
Der am 22.9.1943 geborene Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Schwiegermutter, Schmerzensgeld wegen einer Verletzung, die ihm am 18.7.1984 von einem Dackel zugefügt wurde.
Im Juli 1984 gab die in S wohnhafte Beklagte, die wegen Polyarthritis auf einen Rollstuhl angewiesen und pflegebedürftig ist, wegen ihrer ab dem 23.7.1984 bevorstehenden stationären Krankenhausbehandlung diesen Dackel, für den bei der Streithelferin der Beklagten eine Tierhaftpflichtversicherung bestand, in die Obhut und Pflege der Ehefrau des Klägers, ihrer Tochter. Die damals wie heute berufstätige Ehefrau des Klägers bewohnt zusammen mit dem Kläger, der damals arbeitslos war, ein Haus in W.
Der Hund war spätestens seit 1982 steuerlich auf den Kläger bzw. dessen Ehefrau angemeldet. Die für ihn gemäß Antrag vom 27.7.1983 bei der Streithelferin der Beklagten abgeschlossene Tierhaftpflichtversicherung weist als Versicherungsnehmerin die Beklagte aus (vgl. Bl. 5 bis 7 der Beiakten 14.0.250/85 des Landgerichts Saarbrücken).
Der Kläger, der an einem schweren Diabetes mellitus leidet, erlitt am 18.7.1984, als er sich wegen der berufsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau mit dem Dackel alleine zu Hause befand, einen Anfall. Während dieses Anfalls machte sich der Dackel über den Kläger her und brachte ihm schwerste Bißverletzungen im Bereich des Skrotums sowie Rißwunden an Vorhaut und Penis bei; beide Hoden wurden ihm abgebissen (vgl. den Operationsbericht vom 18.7.1984 = Bl. 5 d.A.).
Infolge dieser Verletzungen ist der Kläger beiwohnungsfähig sowie zeugungsunfähig und leidet darüber hinaus unter Hormonstörungen, die äußerst schmerzhaft sind und eine ständige ärztliche Behandlung und Betreuung erfordern. Eine Änderung dieses Zustandes ist nicht mehr zu erwarten.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Halterin des Dackels in Anspruch und hat dazu vorgetragen:
Die Beklagte sei stets Eigentümerin und alleinige Halterin des Hundes gewesen, was schon daraus folge, daß sie ihn gegen Haftpflicht versichert habe. Zwar habe die Beklagte das Tier manchmal vorübergehend seiner Ehefrau in Obhut gegeben, wenn sich ihr Gesundheitszustand zeitweilig verschlechtert habe und ihr die Sorge für den Hund zuviel geworden sei. Normalerweise habe sich der Dackel aber bei der Beklagten aufgehalten, die ihn trotz ihrer Polyarthritis habe betreuen können.
Er selbst sei weder Halter noch Hüter des Hundes gewesen und habe zu dem Tier auch kein Verhältnis gehabt.
Im Juli 1984 sei der Dackel, wie auch schon bei den vorhergehenden Malen, ausschließlich seiner Ehefrau in Obhut gegeben und ausschließlich von seiner Ehefrau betreut worden, so daß allenfalls seine Ehefrau als Tierhüterin in Betracht komme. Seine Ehefrau habe ihn nicht, auch nicht für die Zeit ihrer berufsbedingten Abwesenheit, mit der Betreuung bzw. Beaufsichtigung des Hundes beauftragt, zumal dies auch nicht erforderlich gewesen sei.
Die steuerliche Anmeldung des Tieres auf ihn bzw. seine Ehefrau sie ausschließlich aus Gründen der Steuerersparnis erfolgt, da die Hundesteuer in W nicht so hoch sei wie in S.
Ein Mitverschulden an dem Vorfall vom 18.7.1984 könne ihm nicht angelastet werden, denn die Reaktion des Dackels anläßlich seines damaligen Anfalls sei für ihn nicht vorh...