Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 278/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2016 - 14 O 278/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.786,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kläger, der als Bau-und Projektleiter in der Eventbranche tätig ist und dabei neben organisatorischer Tätigkeit auch mittels körperlicher Arbeitskraft Eventanlagen errichtet, beantragte am 12.12.2012 (Bl. 9 d.A.) eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Gesundheitsfrage Nr. 6/ 6.8 "Gibt es - oder gab es in den letzten 5 Jahren - Krankheiten, Funktionsstörungen, Beschwerden, Behandlungen in den unten genannten Bereichen oder gab es in den letzten 10 Jahren Operationen (auch ambulante), stationäre Aufenthalte oder Krebstherapien? ... Wirbelsäule einschließlich Bandscheiben (ärztlich oder physiotherapeutisch/krankengymnastisch oder durch Massagen, behandlungsbedürftige Rückenschmerzen, auch Schulter-Arm-Syndrom, Schulter-Nacken-Syndrom, Hexenschuss, Rückgratverkrümmung, Scheuermann, Bechterew)?" verneinte der Kläger.

Im Januar 2015 gab der Kläger an, Berufsunfähigkeit sei wegen Bandscheibenvorfällen eingetreten. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und stellte fest, dass der Kläger am 05.12.2012, also lediglich 7 Tage vor Antragstellung im Gelenkzentrum Saar wegen Rückenproblemen in Behandlung gewesen war. In den Krankenunterlagen hatte der behandelnde Arzt, der Zeuge T., festgehalten: "Seit 1 Jahr Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung + rez. Schmerzen HWS, Röntgen neu..., kein isolierter DS auslösbar, keine rad. Sympt. ; Hyperlordose der LWS, chronisches LWS Syndrom, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Haltungsschwäche der Wirbelsäule, HWS-Syndrom, Röntgen zeigen, Untersuchung, Beratung, Reha Sport..."

Nachdem die Beklagte diese Angaben am 06.03.2015 erhalten hatte, erklärte sie zunächst eine rückwirkende Einbeziehung einer "Wirbelsäulenklausel" zum Vertragsinhalt und später in der Klageerwiderung vom 15.02.2016 (Bl. 71 d.A.) eine Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger.

Der Kläger hat behauptet, die Behandlung am 05.12.2012 habe ausschließlich muskuläre Probleme betroffen, die wegen einer vermehrten Beanspruchung durch seine berufliche Tätigkeit in den Sommermonaten eingetreten seien. Es seien lediglich Massagen verordnet worden. Dies habe er nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung empfunden.

Die Beklagte hat behauptet, sie hätte bei Kenntnis der Rückenbeschwerden und der Behandlung am 05.12.2012 den Antrag nicht ohne "Wirbelsäulen-Klausel" angenommen, also Versicherungsleistungen aufgrund von Erkrankungen im Wirbelsäulenbereich ausgeschlossen.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Zeugen Dr. L. und T. vernommen und die Klage durch Urteil vom 27.09.2016 - Az: 14 O 278/15 - abgewiesen, weil die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages geführt habe. Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az: 14 O 278/15, festzustellen, dass der Kläger beginnend mit dem 01.10.2014 nicht mehr verpflichtet ist, die vereinbarte Versicherungsprämie in Höhe von monatlich 89,93 EUR zur Rentenversicherung-Berufsunfähigkeits-versicherung VS-Nr. 111111111.1 - zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.11.2015 einen Betrag in Höhe von 10.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, und beginnend mit dem 01.12.2015 eine monatliche Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 750,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit, weil der Versicherungsvertrag aufgrund der Anfechtung der Beklagten nach den §§ 22 VVG, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig ist.

Dies hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung zu Recht entschieden. Die Ausführungen in der Berufungsschrift sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen.

(1.)

Der Kläger ...

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