Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Versicherungsnehmer bei mehrfachen sachverständigen Untersuchungen situationsinadäquates Verhalten gezeigt und die Unfähigkeit, Auto zu fahren, angegeben, obwohl eine von dem Versicherer veranlassten Observation, deren Ergebnisse verwertbar sind, festgestellt hat, dass er Auto gefahren ist, kann er den Beweis einer zur Berufsunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung nicht führen.
2. Die mehrfachen Vortäuschungen im Rahmen sachverständige Begutachtungen rechtfertigen die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages.
Normenkette
ZPO § 286; BGB § 314; VVG § 172
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 24.03.2014; Aktenzeichen 14 O 64/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2014 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 64/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92.399,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag mit der Beklagten (Nr. AAAAAAA) ungekündigt fortbesteht.
Der am 22.04.1966 geborene Kläger schloss mit der Beklagten unter der Versicherungsnummer AAAAAAA eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum 01.12.2001 ab (Anlage K1). Der Monatsbeitrag beträgt 49,23 EUR.
Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sieht eine monatliche Rentenzahlung von 1.311,00 EUR (Stand 01.12.2002) und Beitragsbefreiung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % vor. Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Anlage K3), die in § 2 Abs. 1 B-BUZ vorsehen, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach § 2 Abs. 3 B-BUZ gilt die Fortdauer des Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherte 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Außerdem ist ein Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit vereinbart.
Der Kläger war als Druckereisachbearbeiter tätig. Seit dem 01.03.2010 bezieht der Kläger eine Rente in Höhe von rund 1.000,00 EUR wegen vollständiger Erwerbsminderung aufgrund des Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie K. M. vom 03.03.2010 (Anlage K 12).
Im Februar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem 05.12.2006. Eine Auskunft bei dem behandelnden Psychiater H. vom 13.03.2008 ergab, dass der Kläger sich in einem Zeitraum von knapp 13 Monaten lediglich zehnmal in dessen Behandlung begeben hatte. Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten vom 26.08.2008 bei Dr. G.-M. ein (Anlage K16). Die Parteien einigten sich darauf, mögliche Ansprüche bis Juni 2009 durch eine Zahlung der Beklagten abzugelten (Anlage K 18). In der Vereinbarung vom 04.11.2008 ist geregelt, dass die Leistungsprüfung vollumfänglich fortgesetzt wird, wenn der Kläger Leistungen über den 30.06.2009 hinaus beansprucht.
Nachdem der Kläger weitere Leistungen beantragte, holte die Beklagte ein weiteres Sachverständigengutachten vom 23.11.2009 bei Dr. J. ein (Anlage K19). Eine weitere Auskunft bei dem Psychiater H. vom 16.06.2009 ergab, dass der Kläger sich in einem Zeitraum von knapp 15 Monaten seit der letzten Auskunft lediglich achtmal in dessen Behandlung begeben hatte. Die Parteien einigten sich daraufhin erneut, mögliche Ansprüche bis Juni 2010 durch eine Zahlung der Beklagten abzugelten (Anlage K 21). In der Vereinbarung vom 01.02.2010 ist geregelt, dass die Leistungsprüfung vollumfänglich fortgesetzt wird, wenn der Kläger Leistungen über den 30.06.2010 hinaus beansprucht.
Aufgrund weiteren Zahlungsverlangens des Klägers holte die Beklagte ein drittes außergerichtliches Sachverständigengutachten vom 09.11.2010 bei Prof. Dr. St. ein (Anlage K 23).
Gegenüber den Gutachtern M., Dr. G.-M., Dr. J. und Prof. Dr. St. hatte der Kläger erklärt, alleine nicht mehr Auto fahren zu können. Die Beklagte ermittelte, dass auf de...