Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen 7 O 227/11) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 28.01.2015 (Aktenzeichen 7 O 227/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43.420,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,45 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 4 v.H. hieraus seit dem 13.01.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.710,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 65.130,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2010 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.097,45 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 4 v.H. hieraus seit dem 13.01.2012 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 28 v.H. und der Beklagten zu 2 zu weiteren 55 v.H. auferlegt. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 72 v.H. und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 17 v.H. zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 33 v.H. und die Beklagte zu 1 zu 67 v.H.
V. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin mit Sitz in D. ist eine Tochtergesellschaft der S. C. AG (Basel/Schweiz) und betreibt ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um ein ebenfalls in D. ansässiges Tochterunternehmen der DB S. R. GmbH (bis Anfang 2009: R.) im Bereich des Eisenbahnfrachtverkehrs. Die Beklagte zu 2, eine Limited nach englischem Recht mit Sitz in B. und Niederlassung in B., erbringt Dienstleistungen im Bereich Eisenbahnverkehr für andere Eisenbahnunternehmen, unter anderem stellt sie Fahrpersonal zur Verfügung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 besteht ein Dienstleistungsvertrag vom 11.03.2008, auf Grund dessen die Beklagte zu 2 der Klägerin Triebfahrzeugführer zur Durchführung von Transportleistungen in Deutschland bis einschließlich Basel Badischer Bahnhof überlässt.
Am 14.10.2008 gegen 5.15 Uhr befuhr ein Zug der Klägerin, bestehend aus vier mit Flüssigstahl beladenen Waggons, von denen mindestens einer im Eigentum der S. AG stand, auf dem Betriebsgelände der Firma S. in V. das Gleis 835 vom Hüttenbahnhof kommend. Der Zeuge C., ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2, steuerte diesen Zug mit der Funkfernbedienung und ließ ihn an der Weiche 850 stehend an sich vorbeifahren. Aus der Gegenrichtung kam auf dem Gleis 835 der Rangierzug der Beklagten zu 1 mit dem Zeugen D. als Lokomotivführer am Ende des Zuges und dem Zeugen W., der sich an der Spitze der Rangierabteilung befand. Im Teilbereich des Gleises 835 zwischen den Weichen 827 und 843 kam es zum Zusammenstoß, bei dem Rollmaterial der Firma S. und der Klägerin beschädigt wurde.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ursächlich für die Kollision sei das Fehlverhalten des Lokomotivführers der Beklagten zu 2 und des Lokomotivrangierführers der Beklagten zu 1 gewesen. Der Haftung der Beklagten zu 2 stehe Ziffer 13 des Dienstleistungsvertrages nicht entgegen, da die All-Risk-Versicherung nur eine Versicherung gegen Sachgefahren beinhalte. Dazu hat die Klägerin behauptet, nach dem Aktivieren der Funkfernsteuerung habe der an der Weiche 850 stehende Zeuge C. in Fahrtrichtung rechts die Lokomotive und zwei Torpedowagen an sich vorbeifahren lassen. Dann habe die Rangierabteilung der Beklagten zu 1 mit dem Lokomotivrangierführer D. über Funk angerufen, sie wolle das Gleis 835 befahren, worauf der Zeuge C. geantwortet habe, er sei "drin". Eine weitere Wagenlänge später sei es zum Zusammenstoß gekommen. Durch den Zusammenstoß sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von insgesamt 157.890,20 EUR entstanden, den die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bd. III Bl. 424 d.A.).
Die Klägerin hat nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 2 (Bd. I Bl. 2, 192 d.A.) zuletzt beantragt, die Beklagten als G...