Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 483/16) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 6 O 483/16) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, über die erstinstanzlich ausgeurteilte Zahlung an den Kläger hinaus an diesen außergerichtliche Kosten in Höhe von 546,69 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu zahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.07.2016 gegen 13.14 Uhr auf der BAB6 auf Höhe des Autobahnkreuzes Neunkirchen ereignet hat. Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw BMW 5er Reihe, amtliches Kennzeichen XX-XX XX sowie der Beklagte zu 1 als Fahrer des von der Beklagten zu 2 gehaltenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Transporters Renault Master, amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX.
Der Kläger befuhr aus Richtung Saarbrücken kommend die äußerst linke Fahrspur der BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim. Hinter ihm befand sich das Beklagtenfahrzeug. Die Autobahn besteht im Unfallbereich aus zwei Richtungsfahrstreifen sowie einem weiteren, rechtsseitig davon gelegenen Auf- und Abfahrtsstreifen aus bzw. in Richtung BAB8.
Der Kläger setzte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, weil er auf die mittlere Fahrspur wechseln wollte, um anschließend die Ausfahrt zu nehmen. Er bremste sein Fahrzeug ab, wobei Streit darüber besteht, wie stark die Bremsung war. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge, indem das Beklagtenfahrzeug im Frontbereich rechts auf den linksseitigen Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs auffuhr. Die weiteren Umstände des Unfalls sind streitig.
Der Kläger hat mit der Klage Reparaturkosten netto in Höhe von 6.930,29 EUR, Wertminderung von 300 EUR, Sachverständigenkosten von 1.134,69 EUR sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 EUR geltend gemacht, daneben auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.390,54 EUR den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR.
Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug verkehrsbedingt abgebremst. Daraufhin habe der Beklagte zu 1 seinen Transporter zwar ebenfalls abgebremst, sei jedoch infolge Unaufmerksamkeit und eines zu geringen Sicherheitsabstands bei viel zu hoher Geschwindigkeit (vgl. Bl. 252 d.A.) auf seinen Pkw aufgefahren. An der Unfallstelle habe der Unfallgegner eingeräumt, dass man den Kläger übersehen habe und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei.
Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug ordnungsgemäß bereits vor September 2016 reparieren lassen und nutze dieses weiter (Bl. 253 d.A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, gegen den auffahrenden Beklagten zu 1 greife der Beweis des ersten Anscheins. Dieser hafte vollumfänglich für den ihm entstandenen Schaden.
Der Kläger hat beantragt (Bl. 25 d.A.),
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.390,54 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2016 zu zahlen;
6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 808,13 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1 sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h und einem Sicherheitsabstand von mindestens 60 Metern zu dem vorausfahrenden Kläger gefahren. Nachdem der Kläger zunächst leicht gebremst habe, habe der Beklagte zu 1 ebenfalls leicht gebremst. Anschließend habe der Kläger plötzlich und für den Beklagten zu 1 unvorhersehbar grundlos voll abgebremst. Der Beklagte zu 1 habe noch mit einer Vollbremsung reagiert, aber eine Kollision nicht mehr verhindern können. Anlass für die Vollbremsung des Klägers sei offenbar gewesen, sich in eine Lücke auf der dicht befahrenen mittleren Spur einordnen zu wollen. Die dort fahrende Kolonne habe plötzlich gebremst, weshalb sich die vom Kläger ausersehene Lücke geschlossen habe, was der Kläger offensichtlich zu spät erkannt habe, so dass er sich zu einer Vollbremsung veranlasst gesehen habe. Für den Beklagten zu 1 sei der Unfall unabwendbar gewesen.
Nach Vernehmung des Zeugen Sch. (Bl. 94 ff. d.A.) und Einholung des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens (Bl. 136 ff. d.A.) haben die Beklagten behauptet, durch die Aussage des Zeugen, wonach der Kläger "wieder links rüber gezogen ist", sei bewiesen, dass sich der Unfall auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet habe, den der Kläger selbst - wenn auch kein Zurückwechseln - einräume (Bl. 160 f. d.A.). Daher habe schon eine starke Bremsung ausgere...