Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 134/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 4 O 134/18, wird zurückgewiesen
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.659,59 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Krankenhausträgerin den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Sturzes auf dem Gelände der ... pp.Klinik am 31.08.2016, durch den die Klägerin unter anderem eine Sprunggelenksdistorsion erlitt.
Die Klinik ist für Patienten und Besucher über eine asphaltierte Zufahrtsstraße erreichbar. Die Straße verfügt nicht über einen Gehweg und wies zum Zeitpunkt des Unfalls Schlaglöcher auf. In der von der Zeugin Dr. P. gefertigten Unfallanzeige der Klinik an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 01.09.2016 heißt es zum Unfallhergang unter Bezugnahme auf die "Schilderung des Versicherten", die Klägerin sei "in Dunkelheit mit Blick aufs Handy mit linkem Fuß in Schlagloch getreten" und dabei umgeknickt und gestürzt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe am Unfallabend ein Telefonat führen wollen und das Gelände gegen 21:00 Uhr verlassen, weil die Klinikleitung das Telefonieren auf dem Klinikgelände untersagt habe. Es sei nahezu dunkel gewesen, der Weg vor dem Hauseingang aber nur schlecht, die Unfallstelle als solche überhaupt nicht beleuchtet. Sie habe ihr Smartphone mit aufgeklappter Schutzhülle, aber noch ausgeschaltet in der rechten Hand getragen. Gestürzt sei sie, als sie in ein circa vier Zentimeter tiefes Schlagloch getreten sei. Dabei sei auch ihr Handy beschädigt worden. Dass sie, wie im Unfallbericht niedergeschrieben, "mit Blick aufs Handy" zu Fall gekommen sei, hat die Klägerin in Abrede gestellt. Sie hat in der unzureichenden Ausleuchtung der unebenen Straße und dem Fehlen von Warnhinweisen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gesehen.
Die Klägerin hat Erstattung ihres Verdienstausfalls in Höhe von 6.903,33 EUR verlangt, außerdem Schadensersatz für ihr Handy in Höhe von 251,26 EUR und ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000 EUR.
Die Beklagte hat sich zum behaupteten Unfallhergang und der genauen Unfallstelle mit Nichtwissen erklärt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheitert nach ihrer Ansicht daran, dass die Bodenunebenheiten für jeden durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar gewesen seien. Sie hat gemeint, der Klägerin falle jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden zur Last, indem sie ausweislich der Unfallanzeige auf ihr Mobiltelefon geblickt und nicht auf den Weg geachtet habe.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Dr. P. und R. abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt.
Sie rügt, das Landgericht habe sich nicht mit dem Aspekt der fehlenden Warnhinweise auseinandergesetzt. Außerdem habe es sie zu Unrecht aus dem Kreis der krankheitsbedingt besonders schutzbedürftigen Personen ausgenommen und versäumt, sie hierzu zu befragen. Die Annahme des Landgerichts, es sei ihr selbst vorzuwerfen, dass sie sich in einen unbeleuchteten Bereich gegeben habe, hält die Klägerin für falsch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 4 O 134/18, zu verurteilen,
1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen;
2. an sie 6.908,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zum Ausgleich ihres Verdienstausfallsschadens zu zahlen;
3. an sie 251,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 wegen der Beschädigung ihres Smartphones zu zahlen;
4. ihr jeden Zukunftsschaden, sei er materieller oder immaterieller Natur, zu erstatten, der auf das Unfallgeschehen vom 31.08.2016 auf dem Gelände der Klinik ... pp. zurückzuführen ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
5. an sie außergerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Argumentation des Landgerichts für richtig. Dessen ungeachtet ist sie der Ansicht, ihre Haftung scheitere ohnehin gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII, da die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei und sie, die Beklagte, als Rehabilitationsträger gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 2 SGB ...