Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer fristgemäßen Berufungsbegründung durch Einreichung eines Computerfaxes.
2. Zum Mieterwechsel nach sog. Asset-Deal.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 10.10.2012; Aktenzeichen 6 O 87/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 6 O 87/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelfer trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 42.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten zweitinstanzlich über Ansprüche auf Räumung und Zahlung aus gewerblicher Miete. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretenen Streithelfer (GA 136, 433) sind deren Gesellschafter. Die Beklagte firmierte ursprünglich unter dem Namen GmbH, der lt. Handelsregistereintrag vom 18.2.2011 (GA 13) in ihren jetzigen Namen geändert wurde.
Die Beklagte mietete unter dem 10./14.11.1997 von Herrn das Grundstück zum Betrieb einer Autoservice-Station. Das Mietverhältnis begann am 1.12.1997 und war auf 20 Jahre zzgl. 5 Jahre Optionsrecht abgeschlossen. In § 4 Nr. 1 des Mietvertrages war u.a. geregelt, dass der Mietpreis für das gesamte Mietobjekt ab Januar 2001 monatlich 4.800 DM zzgl. Mehrwertsteuer und Nebenkosten beträgt. Die Höhe der zu zahlenden Nebenkosten war im Vertrag nicht festgelegt. § 9 des Mietvertrages lautet wie folgt:
"Der Mieter ist zur Untervermietung bzw. Unterverpachtung an gleichartige Geschäfte berechtigt und wird den Vermieter rechtzeitig entsprechend informieren. Weiterhin gestattet der Vermieter dem Mieter die Übertragung des Vertrages auf eine Schwesterfirma oder im Fall der Änderung seiner Gesellschaftsform auf die neue Firma und auch die Rückübertragung. Bei einer Veräußerung des Mietobjektes durch den Vermieter sind dem Erwerber alle Pflichten zur Einhaltung dieses Mietvertrages aufzuerlegen."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (GA 6) Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Geschäftsbetrieb auf dem angemieteten Grundstück auf.
Durch Beschluss des AG Saarbrücken vom 4.7.2001 - 48 K 296/98 - wurde das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung den Streithelfern M ... und C ... zu je 1/2 zugeschlagen (GA 97), die lt. Grundbuchauszug (GA 99) am 7.12.2001 als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen wurden. Die Beklagte bat mit an beide gerichteten gleichlautenden Schreiben vom 20.9.2001 (GA 103) um Mitteilung einer Bankverbindung für die Mietzahlungen, die zuletzt an den Zwangsverwalter erfolgt waren, und zahlte - wie mit der Berufung vorgetragen - nach Bekanntgabe der Bankverbindung die Miete fortan weisungsgemäß an die Klägerin. Unter dem 30.12.2009 stellte die Klägerin der Beklagten eine monatliche Mietdauerrechnung (GA 15) für die streitgegenständliche Filiale über brutto (Grundmiete: 2.723,92 EUR + Nebenkostenvorauszahlung: 210 EUR + Umsatzsteuer: 557,44 EUR, zusammen) 3.491,36 EUR.
Mit Kauf- und Übertragungsvertrag ("Asset-Deal") vom 24./18.8.2009 (GA 80) erwarb die GmbH von der AG mit Sitz in zum Stichtag 1.8.2009 wirtschaftlich zu dem unter "firmierenden Handelsbetrieb der Verkäuferin gehörende Wirtschaftsgüter. In § 1 Abs. 1 Ziff. 1.3 dieses Vertrages ist geregelt, dass die GmbH in die Mietverträge für den Firmensitz und das bestehende Filialnetz - mit Ausnahme der in Anlage 3 des Vertrages (GA 85) genannten Standorte, worunter auch die streitgegenständliche Filiale aufgeführt ist - eintrete. Die Beklagte und die bzw. Systempartner GmbH sind rechtlich selbständige und unabhängige Unternehmen.
Mit ihrer am 22.2.2012 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte vor dem LG Saarbrücken auf Räumung des Mietobjekts und Zahlung von Mietzins für Juli 2011 bis Februar 2012 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten pp. in Anspruch genommen. Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Sie sei Vermieterin des streitgegenständlichen Objekts. Das Grundstück sei in die GbR eingebracht worden und stelle deren Betriebsmittel dar. Zuletzt sei eine Grundmiete von monatlich 2.723,29 EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlung i.H.v. 210 EUR und Umsatzsteuer i.H.v. 557,44 EUR, monatlich mithin insgesamt 3.491,36 EUR (wie Mietdauerrechnung oben), geschuldet. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 4.11.2011 das Mietverhältnis gegenüber der Beklagten fristlos gekündigt, weil seit Juli 2011 keine Mietzahlungen mehr eingegangen seien, und der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 15.11.2011 gewährt. Bis Februar 2012 betrage der Zahlungsrückstand i...