Normenkette
AGBG § 1; BGB §§ 133, 138, 157
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 152/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.7.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken – 6 O 152/01 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
A. Bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 167–177) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Kageabweisungsantrag weiter.
Sie vertritt die Auffassung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei gerade nicht erwiesen, dass es sich bei dem Mietvertrag nicht um von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Vielmehr sei die die Erhaltungspflicht betreffende Klausel des § 10 des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Bei den zu beseitigenden Mängeln handele es sich um anfängliche Mängel, die nicht nach § 10 des Mietvertrages von der Mieterin zu ersetzen seien. Die Überwälzung der Erhaltungspflicht setze nämlich einen einwandfreien Zustand des Mietobjektes zu Mietbeginn voraus.
Die Beklagte beantragt (Bl. 203, 235), unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken vom 8.7.2002, Az. 6 O 152/01, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 216, 235), die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Wegen des Sach- und Streitstandes i.Ü. wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 6.2.2003 (Bl. 235–236) Bezug genommen.
B. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Auf das Schuldverhältnis ist – wovon auch der Erstrichter ausgegangen ist – das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB), während nach § 26 Ziff. 5 EGZPO die ZPO in ihrer ab 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung findet.
Ohne Rechtsfehler hat der Erstrichter die Vereinbarung unter § 10 des Mietvertrages nicht als eine einseitig von der Klägerin gestellte Klausel (§ 1 AGBG) angesehen, so dass diese auch nicht an § 9 AGBG zu messen ist.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob – wie der Erstrichter meint – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die A., die bei den Vertragsverhandlungen maßgeblich für die damalige Mieterin aufgetreten ist und diese dann auch übernommen hat, den Mietvertrag gefertigt hat, denn die Beklagte hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Klägerin den Mietvertrag und die darin enthaltenen Bedingungen gestellt hat. Wer sich aber auf den Schutz des AGB-Gesetzes beruft, muss nachweisen, dass die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln solche i.S.d. § 1 AGBG sind. Wie der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, haben die Zeugen (Bl. 100–104) eher das Gegenteil bestätigt, keinesfalls aber steht fest, dass die Klägerin die Vertragsbedingungen gestellt hat.
Es kann, wie der Erstrichter ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Mangel im Deckenbereich um einen anfänglichen Mangel der Mietsache handelt oder nicht, denn nach den mietvertraglichen Regelungen und hier insb. § 10 des Mietvertrages, wurde die Erhaltungspflicht auch für anfängliche Mängel auf die Beklagte übertragen.
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH (BGH v. 6.5.1992 – VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194 [198] = MDR 1992, 669), wonach die Abwälzung der Erhaltungspflicht sich nicht auf anfängliche Mängel beziehen darf, ist vorliegend nicht einschlägig, denn sie betrifft die formularmäßige Abwälzung von Erhaltungspflichten bei einem Mietvertrag über Wohnraum. Vorliegend handelt es sich dagegen um einen Individualmietvertrag bei gewerblicher Miete, der gerade nicht dem Schutzbereich des AGB-Gesetzes unterfällt.
Im Rahmen einer Individualvereinbarung ist die Überwälzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf den Mieter in weitem Umfang möglich, denn hier stehen sich die Vertragsparteien gleichberechtigt ggü. und sind bei den Vertragsverhandlungen in der Lage, ihre eigenen Interessen in ausreichendem Maß wahrzunehmen. Unwirksam ist eine solche Individualvereinbarung lediglich dann, wenn sie ge...