Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.08.2014; Aktenzeichen 6 O 201/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 26.8.2014 - 6 O 201/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Die E. H. mbH, Offenburg, war Mieterin eines in Nalbach, S. gelegenen Geschäftslokals nebst Frei- und Stellflächen. Vermieterin war nach einer Eintrittserklärung in den mit dem Voreigentümer Werner am 7.2.1997 abgeschlossenen Mietvertrag die J. F. L. GbR, Weilburg, die ab dem 20.10.1999 in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden war. In einem zwischen der E. H. mbH und der J. F. L. GbR am 1.8.2005 abgeschlossenen 1. Nachtrag zum Mietvertrag wurde der Mieterin die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt und von dem Vermieter die Absicht erklärt, nach Beendigung des Hauptmietvertrages mit dem Untermieter unmittelbar einen Anschlussmietvertrag abzuschließen. Am 20.9.2005 schloss die E. H. mbH mit der N. L. mbH, Nürnberg, aus der die Klägerin durch formwechselnde Umwandlungen hervorgegangen ist, einen Untermietvertrag über die von ihr angemieteten Flächen. Das Untermietverhältnis wurde befristet bis zum 31.12.2010 abgeschlossen; ferner wurde dem Untermieter das Recht eingeräumt, den Untermietvertrag bis zum 31.12.2013 zu verlängern (§ 2 des Untermietvertrages). Am selben Tag wurde ein mit "Mietvertragsangebot" überschriebener Vertrag - "Optionsvereinbarung zum Abschluss eines Mietvertrages" - abgeschlossen, in dem als Vertragsschließende die J. F. L. GbR als Vermieter und die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Mieter genannt waren und in dem der Vermieter dem Mieter "ein unwiderrufliches, bis zum 31.7.2012 befristetes Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages" über die vorbezeichneten Flächen, "und zwar mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Mietvertrages zwischen dem Vermieter und der Fa.E. H. mbH vom 07.02.1997, spätestens mit Wirkung ab dem 01.02.2013, zu den Bedingungen des nachfolgenden Mietvertrages, der bereits heute einseitig vom Vermieter unterschrieben wird", unterbreitete (Ziffer 1). Dem Mieter wurde das Recht eingeräumt, dem Vermieter die Annahme des Vertragsangebotes bis spätestens zum 31.7.2012 durch Übermittlung eines gegengezeichneten Exemplars des Mietvertrages mitzuteilen, wobei die Annahme bereits mit der Absendung der schriftlichen Annahmeerklärung per Fax sollte erfolgen können (Ziffer 2.). Unterschrieben war diese Vereinbarung unter der Unterschriftenzeile "-J. L. -, - Vermieter -" von dem Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 3. und einem Vertretungsberechtigten der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Beigefügt war dieser Vereinbarung ein Mietvertrag zwischen "Herrn J. L. - im folgenden Vermieter genannt -", der den Vertrag ebenso wie der Beklagte zu 3. unterzeichnet hatte, und der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Mieterin.
Bezüglich des in Rede stehenden Grundstücks wurde am 30.8.2007 die Auflassung vom 10.7.2007 betreffend die Fa. RJ GmbH & Co. KG und am 5.8.2008 die Auflassung vom 26.7.2007 betreffend die Fa.A. G., in das Grundbuch eingetragen. Die Eintragung einer Eigentumsvormerkung erfolgte unter dem 17.7.2007 für die Fa. RJ GmbH & Co. KG und unter dem 31.8.2007 für die Fa.A. G.
Am 13.11.2009 schlossen der Beklagte zu 2., der Beklagte zu 3. und die Beklagte zu 4. vor dem Notar K. L., UR-Nr., einen notariellen Vertrag über die Auseinandersetzung einer Grundstücks GbR. Gemäß der in Ziffer 1 (Vorbemerkungen) getroffenen Regelungen war von den Gesellschaftern der von dem Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 3. gebildeten BGB-Gesellschaft mit Namen J. F. L. GbR beabsichtigt, dass der Beklagte zu 2. die GbR beibehält und als Familienpool zusammen mit der Beklagten zu 4. führt, und dass der Beklagte zu 3. die GbR verlässt. Unter Ziffer 3. wurde die Auseinandersetzung dergestalt vollzogen, dass der Beklagte zu 3. "mit schuldrechtlicher Wirkung zum 31.10.2009 (nachfolgend auch "Stichtag" genannt) seinen von seinem Gesellschaftsanteil an der J. F. L. GbR (nachfolgend "GbR" genannt) in Höhe von 40 % einen Teilanteil von 30 % an den dies annehmenden [Beklagten zu 2.] und einen Teilanteil von 10 % an die dies annehmende [Beklagte zu 4.], jeweils mit allen Rechten und Pflichten [überträgt]", so dass der Beklagte zu 2. mit 90 % und die Beklagte zu 4. mit 10 % an der GbR beteiligt waren. Hinsichtlich im Einzelnen bezeichneter Grundstücke wurde der Notar angewiesen, als Eigentümer den Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 4. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch im Wege der Berichtigung eintragen zu lassen.
Kenntnis von den Veräußerungen des Gr...