Leitsatz (amtlich)
Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Beweislast umfasst auch das Merkmal der Arglist. Der Käufer muss also beweisen, dass der Verkäufer wusste oder damit rechnete, dass der Käufer den Mangel vielleicht nicht kennt und andernfalls den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht so, wie geschehen, abgeschlossen hätte.
Normenkette
BGB § 460 a.F., § 463 a.F., § 476 a.F.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 290/99) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2002 verkündete Schlussurteil des LG in Saarbrücken – 6 O 290/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Klägers und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 43.864,06 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Sohn der Beklagten errichtete im Jahre 1979 ein in B. gelegenes Hausanwesen, das zu 1/3 im Eigentum der Beklagten und zu 2/3 im Eigentum ihres Sohnes und dessen damaliger Ehefrau stand. Im Jahre 1985 erwarb die Beklagte das Alleineigentum an dem Haus (Bl. 49 ff. d.A.), indem sie den bei der Eheauseinandersetzung auf ihren Sohn übergegangenen Miteigentumsanteil von 2/3 (Bl. 43 ff. d.A.) übernahm.
Der Kläger und seine Ehefrau, eine Nichte der Beklagten, bezogen im Januar 1986 das Erdgeschoss des Anwesens, nachdem sie dort zuvor über mehrere Monate Umbauarbeiten vorgenommen hatten. Die Beklagte bewohnte wie schon zuvor das Kellergeschoss des Hauses. Durch notariellen Vertrag vom 22.12.1987 (Bl. 9 ff. d.A.) übertrug die Beklagte das Eigentum an dem Hausgrundstück zu je 1/2 auf den Kläger und seine Ehefrau. Als Gegenleistung bestellten der Kläger und seine Ehefrau der Beklagten und deren Lebensgefährten ein lebenslanges Wohnrecht an dem Kellergeschoss. Außerdem verpflichteten sich der Kläger und seine Ehefrau, für ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen über 310.000 DM i.H.v. 257.000 DM Zins- und Tilgungsraten zu leisten und an die Beklagte, der die Rückzahlung des Darlehensrestbetrages über 53.000 DM oblag, 10.660 DM zu zahlen. Der Grundbesitz wurde dem Kläger und seiner Ehefrau „ohne Gewährung für eine bestimmte Flächengröße sowie ohne Haftung für Mängel jeder Art” übertragen (Bl. 11 Rs d.A.).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 31.8.1993 veräußerten der Kläger und seine Ehefrau das Anwesen zum Preis von 310.000 DM an die Eheleute U.H. und L.M. (Bl. 14 ff. d.A.). Auch dieser Vertrag sah einen Gewährleistungsausschluss vor (Bl. 17 d.A.). Unter dem Vorwurf, ihnen bekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen zu haben, nahmen die Eheleute U.H. und L.M. den Kläger und seine Ehefrau vor dem LG Saarbrücken (6 O 126/95) auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Durch rechtskräftiges Urteil des Saarländischen OLG vom 14.7.1998 (7 U 873/97–157) wurden der Kläger und seine Ehefrau als Gesamtschuldner verurteilt, an die Eheleute U.H. und L.M. 44.657,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.4.1995 sowie weitere 6.000 DM Mietausfall zu bezahlen.
Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger, dem seine Ehefrau ihr zustehende Schadensersatzansprüche abgetreten hat (Bl. 13 d.A.), gegen die Beklagte Rückgriff auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 85.790,46 DM, der ihm und seiner Frau durch die Verurteilung in dem Vorprozess als Schaden entstanden sei. Neben einem Betrag von 60.345,44 DM für Hauptforderung und Zinsen seien eigene Prozesskosten i.H.v. 8.832,76 DM und gegnerische Prozesskosten über 16.612,44 DM angefallen. Die Beklagte hafte für diese Schadensbeträge, weil sie ihm und seiner Ehefrau die an dem Haus aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden verschwiegen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger seien die Feuchtigkeitsschäden an dem Haus vor dem Erwerb bekannt gewesen.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 314–327 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch sei unbegründet, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Beklagte Feuchtigkeitsschäden arglistig verschwiegen habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Der Beweiswürdigung des LG könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei von einem Täuschungswillen der Beklagten auszugehen.
Der Kläger beantragt (Bl. 360, 388 d.A.), in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 43.864,06 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus ab dem 26.6.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 367, 389 d.A.), die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ihr könne eine Arglist nicht vorgeworfen werden. Vielmehr seien der Kläger und se...