Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 16 O 60/16) |
Tenor
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29.04.2016 - 16 O 60/16 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Unterlassung von Äußerungen.
Der Kläger ist Geschäftsführer der R. - Versicherungsvermittlung GmbH (. mit heutigem Sitz in S.. Diese Gesellschaft ist 1995 durch Herrn Dr. M. in Weinheim gegründet worden. Der Kläger war bereits von Beginn an Geschäftsführer der R.-GmbH. Herr Dr. M. unterlag einem Wettbewerbsverbot aufgrund seines Geschäftsführervertrages mit dem S. Konzern.
Der Kläger war seit 1969 für die Versicherungen der heutigen S. AG verantwortlich. 1994 wurde er Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der S. AG, des konzerninternen Versicherungsmaklers namens "S. Versicherungskontor GmbH".
Im Mai 2014 wurden sowohl im Handelsblatt als auch von der S. Z. Artikel veröffentlicht, welche die geschäftlichen Tätigkeiten des Klägers kommentierten. Es war die Rede von "Geschäfte auf eigene Rechnung" und davon, dass der Kläger Dienstliches nicht von Privatem getrennt habe. Im Handelsblatt stand wörtlich: "A. bestätigt in einem Telefonat, dass SHS-Beschäftigte für seine Privatfirma arbeiten. Eine schriftliche Anfrage ließ er dazu beantwortet. Die SHS Holding erklärte hingegen, dass die Mitarbeiter ausschließlich für das SHS Versicherungskontor tätig seien."
Der Beklagte verfasste ein Schreiben vom 27.02.2016 (Blatt 25 der Akte) welches er an die darin genannten Personen übersandte. Außerdem übersandte er dieses Schreiben auf eine Presseanfrage hin der S. Z..
In dem Schreiben stand: "Die Gründung der R.-GmbH erfolgte ohne die Genehmigung des nach der Geschäftsverteilung der damaligen Konkursverwaltung zuständigen Konkursverwalters, Herrn L.. Dies hat er mir auf Nachfrage persönlich bestätigt."
Der Kläger wendet sich gegen diese - aus seiner Sicht - falsche Behauptung des Beklagten. Er bezieht sich insoweit auf die Änderung seines Anstellungsvertrages im Mai 1998 (Blatt 22 der Akten), die von Herrn F., einem Bevollmächtigten des Konkursverwalters und dem Beklagten selbst unterschrieben sei. Außerdem verweist der Kläger auf eine Vollmacht von Herrn Dr. M., erteilt durch die Konkursverwalter, die diesen zur Gründung von Gesellschaften ermächtigte (Blatt 68 der Akte). Schließlich verweist der Kläger darauf, dass Herr L. selbst lange Jahre mit der R. zusammengearbeitet habe.
Der Kläger hat außerdem behauptet, der Konkursverwalter der S. AG, Rechtsanwalt R., habe die beantragte Nebentätigkeit des Klägers durch Gründung einer eigenen Versicherungsagentur genehmigt. Bedingung sei lediglich gewesen, dass der Kläger mit dieser Nebentätigkeit dem Versicherungsmaklergeschäft der konzerneigenen Versicherungsagentur, der S. Versicherungskontor GmbH, keine Konkurrenz mache. Nachdem 1998 bemerkt worden sei, dass diese Genehmigung der Nebentätigkeit nicht Eingang in den Anstellungsvertrag des Klägers gefunden hatte, sei der Anstellungsvertrag des Klägers entsprechend geändert worden.
Außerdem heißt es in dem Schreiben vom 27.02.2016: "Die Gründung der R.-GmbH erfolgte von Herrn Dr. M. verdeckt in einem anderen Bundesland (Handelsregister Mannheim, HRB2168), was per se zwar nicht strafbar ist, aber ein Indiz für bewusstes Verhalten mit dem Ziel der Vermeidung einer Wahrnehmung im Saarland ist. Ein solches Verhalten wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung bei genehmigten erlaubten Vorgängen nicht erforderlich gewesen."
Der Kläger hat insoweit behauptet, Weinheim sei deswegen Gründungssitz der R.-GmbH geworden, weil dort der von ihm beauftragte Wirtschaftsprüfer tätig gewesen sei.
Schließlich wandte sich der Kläger in erster Instanz gegen die weitere Aussage in dem Schreiben vom 27.02.2016: "Die Geschäftsführung der SHS Versicherungskontor hat auf Nachfrage am 02.07.2015 schriftlich die Auskunft erteilt, dass die Betreuung der Versicherungsverträge der Belegschaft angeblich bereits seit Mitte der Neunzigerjahre von der R.-GmbH vorgenommen worden wäre. Die Auskunft der SHS Versicherungskontor ist nachweislich falsch."
Der Kläger hat dazu behauptet, die Versicherungsverträge mit Mitgliedern der Belegschaft und deren Angehörigen seien von der S. Versicherungskontor GmbH stets als Fremdgeschäft betrachtet worden. Die Betreuung dieser Belegschaftsverträge sei deswegen bereits kurz nach der Gründung der R. auf diese übertragen worden. Lediglich wegen der Beibehaltung der Sonderkonditionen des Versicherers sei es erforderlich gewesen, diese Verträge nach außen hin einem firmeneigenen Versicherungsvermittler, der S. Versicherungskontor GmbH, zuzuordnen. Im Jahr 2013 sei mit den Belegschaftsverträgen der Dillinger Hütte ebenso verfahren worden.
Außerdem wendet sich der Kläger gegen 2 weitere Textpassage...