Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 03.03.2016; Aktenzeichen 4 O 164/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 03.03.2016 (Az: 4 O 164/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Behauptung, er habe im Internet zur Ermordung der Frau P.. E. T. aufgerufen und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater in S.. Die Beklagte unterhält eine Pressewebseite. Die Beklagte betreibt ein Internet-Journal. Am 14.07.2014 veröffentlichte sie einen Artikel über einen Rechtspopulisten P., der sich auf seiner Facebook-Seite abwertend über die Erziehungswissenschaftlerin P.. E. T. geäußert hatte. Weiter heißt es in dem Artikel: "S. jedoch verdient eine ganz eigene Beachtung, wenn er am 3.7. auf P. s Facebook-Seite schreibt: "... diesen Genderlesben jeweils 8×9 mm ins Gehirn zu jagen ...". Außerdem erfolgte in dem Artikel ein Link auf die Unternehmenshomepage des Klägers. Der Artikel ist weiterhin online einsehbar.

Hintergrund der Äußerung der Beklagten war, dass im Namen des Klägers auf der Facebook-Seite P. s ein Kommentar erschienen war, wonach der Kläger "nichts dagegen hätte, diesen Genderlesben 8×9 mm in das dumme Gehirn zu jagen". Dieser Kommentar, der ebenfalls Gegenstand eines kritischen Beitrags vom 14.07.2014 auf der Pressewebsite der t. Verlags- und Vertriebs GmbH, der Beklagten des Parallelverfahrens 4 O 166/15 des LG Saarbrücken (5 U 17/16 des Saarländischen Oberlandesgerichts) gewesen ist, war über den Facebook-Account des Klägers veröffentlicht worden und bei Berichterstattung bereits gelöscht. Auch der Facebook-Account des Klägers ist mittlerweile gelöscht.

Am 15.07.2014, nachdem der Kläger von dem Facebook-Kommentar erfahren hatte, erstattete er Strafanzeige. Eine polizeiliche Anfrage bei Facebook wurde abgelehnt. Ein konkretes Ermittlungsergebnis gab es nicht.

Am 19.02.2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte die Entfernung ihrer Äußerung im Internet. Er wies darauf hin, dass er nicht der Autor des Facebook-Kommentares unter seinem Namen sei. Die Beklagte reagierte nicht.

Der Kläger, der sich als Opfer einer Verleumdungskampagne sieht, hat seine Sicht der Dinge in seinem Blog "t. und d. betreiben bewusste Verleumdung eines E. S." geschildert.

Mit der vorliegenden Klage begehrt er die "Entfernung rechtswidriger Äußerungen im Internet" (Bl. 2 d.A.). Er hat behauptet, eine unbekannte Person, über deren Identität er nur Vermutungen aufstellen könne, gebe sich im Internet als E. S. aus und habe unter seinem Namen mehrere Kommentare verfasst, darunter auch den streitgegenständlichen Kommentar. Noch im Mai 2015 sei ein Artikel unter dem Titel: "Kennt ihr E. S., den Vollhonk?" in einem Wordpress-Internetblog aufgetaucht, der einzig und allein der Diffamierung des Klägers diene (Anlage K1). Es sei zu vermuten, dass diese Person das Passwort des Klägers gehackt und auch den streitgegenständlichen Eintrag verfasst habe.

Da es sich bei ihm, soweit ersichtlich, um die einzige Person in Deutschland mit dem Namen E. S. handele, und die Beklagte ihren Beitrag zudem mit der Website seiner Unternehmensberatung seiner Unternehmensberatung verlinkt habe, sei eine unmmittelbare "Identifizierung" seiner Person erfolgt. Bei der Eingabe des Namens des Klägers in der Suchmaschine Google erhalte man auf der ersten Seite Treffer, die sich auf den streitgegenständlichen Kommentar und denjenigen aus dem Parallelverfahren beziehen. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe die Beklagte auch bei einer Namenskürzung gerecht werden können. Es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, den streitgegenständlichen Beitrag jedenfalls nach dem Hinweis des Klägers nur noch mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens zu veröffentlichen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger habe einen Mordaufruf zum Nachteil der Frau E. T. im Internet begangen, insbesondere unter Ausschreibung des vollständigen Namens des Klägers im Internet mit der Behauptung: "Ein E. S. hätte nichts dagegen, diesen Genderlesben 8 × 9 mm in das dumme Gehirn zu jagen [...]. S. ist mit Klarnamen im Netz unterwegs und seine Ausdrucksweise klingt auf der Website seines Unternehmens etwas gediegener und ist natürlich auf seine Tätigkeit als Unternehmensberater bezogen".

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz s...

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