Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 11.03.2016; Aktenzeichen 4 O 166/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 11.3.2016 (Az: 4 O 166/15) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Behauptung, er habe im Internet zur Ermordung der Frau P. E. T. aufgerufen.

Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater in S. Die Beklagte unterhält eine Pressewebseite.

Am 14.07.2014 veröffentlichte sie einen Artikel, der sich mit einem Beitrag des Schriftstellers A. P. auf dessen Facebook-Seite befasste. Dessen Beitrag setzte sich kritisch mit der Gesellschaftswissenschaftlerin P. E. T. und einem von dieser vorgestellten Buch über Sexualpädagogik auseinander.

Der hierauf bezogene Artikel der Beklagten vom 14.07.2014, der weiterhin online einsehbar ist, lautete auszugsweise wie folgt:

"Provoziert Mordaufruf

EXTREMISMUS Ein Bestsellerautor hetzt auf Facebook gegen eine P. - und findet Beifall. Den "Genderlesben 8 × 9 mm in das Gehim zu jagen", fordert ein Kommentator

"Noch vor dreißig Jahren hätte man so eine Alte in den Knast gesteckt und sie so lange dort behalten, bis sie verrottet wäre. Heute werden die Eltern der Kinder, welche diese Arschfick-Affine ganz offiziell verderben darf, von unserer ebenfalls arschgefickten Regierung gezwungen, mit ihren Steuergeldern ihr monatlich ein Gehalt in Höhe eines Chefarztes zu zahlen - sonst kommen sie ins Gefängnis" Wer schreibt so etwas?

A.P. Der ist Schriftsteller. Und Bestsellerautor. Mit seinem neuen Buch "Deutschland von Sinnen Der irre Kult um Frauen, Homosexuelle und Zuwanderer" hat er eine Hass-Debatte angefacht.

Die Frau, über die er auf diese Weise auf seiner Facebook-Seite am 3.7. sinnierte, ist E. T, Pessorin für Gesellschaftswissenschaften an der Universität. Dort beschäftigt sie sich vor allem mit Geschlechter- und migrationspolitischen Themen sowie mit Queer-Theorien Vor zwei Jahren gab die Erziehungswissenschaftlerin, zusammen mit anderen Autoren, die 2. Auflage des Buches "Sexualpädagogik der Vielfalt" heraus. Ende Juni sagte T in einem Interview mit der HessischNiedersächsischen Allgemeinen, schon 12- und 13-Jährige hätten Fragen zu sexuellen Praktiken, etwa "Sexspielzeug oder BDSM (zum Beispiel Sadomasochismus und Fesseln)". Denen will sie mit Unterrichtskonzeptionen begegnen. "Manche Jugendliche bringen solche Themen nicht mit", so dieer Pessorin Dann würden "entsprechende Aufgabenstellungen nicht angewendet".

Das scheint P offensichtlich nicht zu gefallen Gegenüber der T. rechtfertigt P seine Wortwahl damit, dass die Medien seine Kritik anderenfalls "nicht wahrnehmen" würden. "Ich habe von niemandem Angst, alle können mich mal", so P, der mit dem Katzenkrimi "..." berühmt wurde. Er sei "Multimillionär" und "auf niemanden angewiesen"

Bis Redaktionsschluss hat sein Facebook-Post 981 Personen gefallen, die den Eintrag gelikt haben Darunter ist auch ein Anwalt aus O. Mit vollem Namen, Nennung seiner Kanzlei und Foto schlug er vor, "dieses Päderastenweib" im Gangbang-Style anal zu penetrieren" Auch das gefiel manchen Menschen, worüber wiederum der Jurist "schockiert" war, wie er gegenüber der t. sagte:

"Das war unglücklich formuliert und eigentlich als Ironie gemeint."

Auch einen Mordaufruf hat E T bekommen Ein E S, hätte nichts dagegen, "diesen Genderlesben 8 × 9 mm in das dumme Gehirn zu jagen" Mittlerweile ist dieser Eintrag ebenfalls verschwunden P selbst gibt an, er habe keine Beiträge gelöscht. Er besitze "keinen Überblick" über die Kommentare auf seiner Facebook-Seite, sagte er der tez.]"

Der vorzitierte "Mordaufruf" war über den Facebook-Account des Klägers veröffentlicht worden und war ebenfalls Gegenstand eines Beitrags vom 14.07.2014 auf der Pressewebsite der D. GmbH, die Beklagte des Parallelverfahrens 5 U 16/16 des LG Saarbrücken ist Der Post auf der Facebook-Seite P. s datiert vom 04.07.2014, 02:03 Uhr (Bl. 26 der beigezogenen Ermittlungsakte 29 UJs 118/14 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken) und war bei Berichterstattung bereits gelöscht Auch der Facebook-Account des Klägers ist mittlerweile gelöscht.

Der Kläger, der behauptet, dass ihm diese Äußerung untergeschoben worden sei, erstattete am 15.07.2014 Strafanzeige wegen Datenveränderung (§ 303a StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB; Bl. 1 der Ermittlungsakte), Eine polizeiliche Anfrage bei Facebook wurde abgelehnt Ein konkretes Ermittlungsergebnis gab es nicht.

Mit derselben Begründung bat der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 19,02.2015 (Anlage K5) vergeblich um Entfernung des Inhalts und dessen umgehende Löschung bei Gooqle. Auch auf die vorgerichtliche Abmahnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.05.2015 (Anlage K6) reagierte die Beklagte nicht

Der Kläger, der sich als Opfer einer Verleumdungskamp...

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