Entscheidungsstichwort (Thema)
BU-Versicherung: kein Anspruch nach erfolgreicher Umschulung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Unwirksamkeit einer mehrfachen Befristung des Anerkenntnisses.
2. Die Mitteilung über die Einstellung von Leistungen muss keinen Vergleich zwischen der früher und der aufgrund neu erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten nunmehr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit enthalten.
3. Die Befristung eines Arbeitsvertrages steht einer Verweisung im Nachprüfungsverfahren nicht entgegen.
4. Die neu erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen keinen Bezug zur früheren beruflichen Tätigkeit des Versicherten haben.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 4 O 240/07) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.2.2008 - 14 O 240/07, wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.351,57 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit 1.12.2003 eine Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein-Nr. 111111111). Ihr liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Bl. 7 ff/10 ff. d.A. - BUV) zugrunde. Für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist eine monatliche Rente i.H.v. 500 EUR vereinbart.
§ 2 Ziff. 1 Satz 2 Halbs. 1 der AVB bestimmt:
"Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt."
§ 13 AVB regelt:
"Nr. 1 Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen ...
Nr. 2 Für zukünftig fällig werdende wiederkehrende Versicherungsleistungen (Rente) sprechen wir grundsätzlich keine besondere Befristung unserer Leistungspflicht aus. Ist jedoch anzunehmen, dass sich Umstände, die für die Beantwortung der Frage, ob Berufsunfähigkeit besteht, ändern werden, können wir unsere Leistungspflicht einmalig oder mehrmals befristen (befristete Leistungsentscheidung), jedoch höchstens für einen Zeitraum von insgesamt 12 Monaten. Für die befristete Leistungsdauer findet kein Nachprüfungsverfahren statt.
Nr. 3 ...".
§ 15 Nr. 1 AVB bestimmt:
"Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Ebenso sind wir berechtigt nachzuprüfen, ob die versicherte Person noch lebt. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit i.S.v. § 2 ausübt, wobei auch Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die die versicherte Person aufgrund neu erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. nach Umschulung) ausübt."
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsunfähigkeitsversicherung in ihrem erlernten Beruf als Friseuse tätig. Im Jahre 2004 wurde sie berufsunfähig.
Mit Schreiben vom 10.2.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, anhand der von ihr eingereichten Unterlagen festgestellt zu haben, dass die Klägerin seit dem 6.5.2004 berufsunfähig i.S.v. § 2 Ziff. 1 der AVB sei, dass ab dem 1.6.2004 die Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 500 EUR gezahlt werde und Beitragsbefreiung eintrete. Weiter heißt es: "Gemäß § 13 Ziff. 2 befristen wir dieses Anerkenntnis bis 31.12.2005." Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung erlösche, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent sinke bzw. festgestellt werde, dass Berufsunfähigkeit im Sinne der Vertragsbestimmungen nicht mehr vorliege, und dass die Klägerin verpflichtet sei, eine Minderung der Berufsunfähigkeit sowie die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit anzuzeigen (Bl. 25 d.A.).
Am 15.3.2005 begann die Klägerin mit einer Umschulung zur Kauffrau für Bürokommunikation, was sie der Beklagten anzeigte. Diese teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 30.3.2005 mit, dass aufgrund des ihr vorliegenden Umschulungsvertrages die Leistungen über den 31.12.2005 hinaus weiter bis zum 31.3.2007 befristet würden (Bl. 120 d.A.).
Am 16.1.2007 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Umschulungsmaßnahme erfolgreich beendet, die Abschlussprüfung bestanden und mit Wirkung zum 17.1.2007 einen Arbeitsvertrag (Einstellung als Kauffrau für Bürokommunikation) abgeschlossen habe. Die Niederschrift über die bestandene Prüfung sowie den Arbeitsvertrag übermittelte sie der Beklagten per Fax am 17.1.2007 (Bl. 121 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 7.3.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Renten für Februar und März 2007 zu überweisen, weil ihr Anerkenntnis bis zu diesem Zei...