Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 142/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 142/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.508,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Juli 2018 zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Zahlung an die Firma P. B. Deutschland GmbH, S. 10, 63263 N. erfolgt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger × und die Beklagte 1/4.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.890,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen eines Diebstahlereignisses.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 23. Mai 2017 eine Fahrzeug-Vollkaskoversicherung mit eingeschlossener Teilkaskoversicherung für das von ihm erworbene, über die P. B. Deutschland GmbH finanzierte Fahrzeug Peugeot 2008 mit dem amtlichen Kennzeichen KUS-BS 610, erstmals zugelassen am 23. Mai 2017. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung mobil komfort, Stand 1. Mai 2017 (AKB; BI. 33 ff. GA), zugrunde. In der Nacht vom 5. auf den 6. April 2018 wurde das versicherte Fahrzeug in Waldmohr entwendet. Der Kläger meldete den Diebstahl am 6. April 2018 telefonisch bei dem Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen M. E.. Ein ihm in der Folgezeit übermitteltes, von ihm am 2. Mai 2018 unterzeichnetes Schadenanzeigeformular ging bei der Beklagten am 3. Mai 2018 ein. Am 8. Mai 2018 wurde das Fahrzeug in Brücken (Pfalz) wieder aufgefunden (Bl. 98 GA). Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Monatsfrist für den Übergang des Eigentums am Fahrzeug auf den Versicherer (A.2.5.5. AKB) noch nicht abgelaufen sei, da die wesentlichen zur Prüfung und Ermittlung nötigen Unterlagen erst am 3. Mai 2018 bei ihr eingegangen seien, und sie bat den Kläger, das Fahrzeug nach Freigabe durch die Polizei bei dem Abschleppunternehmen abzuholen (Bl. 102 GA). In einem von ihr in Auftrag gegebenen Schadengutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 25. Juni 2018 (BI. 6 ff. GA) wurden erforderliche Reparaturkosten zur Beseitigung kleinerer Schäden auf 1.185,43 Euro (netto) beziffert, der Wiederbeschaffungswert auf 13.949,58 Euro (netto), der Restwert auf 11.941,18 Euro (netto) = 14.210,- Euro (brutto), der Listenpreis auf 20.252,10 Euro (netto) = 24.100,- Euro (brutto) und der rabattierte Neupreis unter Berücksichtigung eines ortsüblichen Nachlasses von 20 Prozent inkl. Überführung und Zulassung auf 16.201,68 Euro (netto) = 19.280,- Euro (brutto). Die Beklagte ließ die Schäden am Fahrzeug reparieren. Da das Fahrzeug mit einem Schlüssel entwendet worden war, ließ sie eine neue Schließanlage einbauen, wofür Kosten in Höhe von 496,10 Euro anfielen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 bat sie den Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten erneut, das Fahrzeug abzuholen (Bl. 104 GA).
Mit der daraufhin am 31. Juli 2018 eingereichten Klage hat der Kläger zunächst auf Zahlung eines Betrages von 9.890,- Euro an sich angetragen, den er als "Neuwertentschädigung" aus der Differenz des Brutto-Listenpreises und des Brutto-Restwertes errechnet hat. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 hat er die Klage unter Vorlage einer entsprechenden Ermächtigung (Bl. 126 GA) auf Zahlung an die finanzierende B. umgestellt. Der wiederholt geäußerten Bitte der Beklagten, zur Vermeidung weiteren Wertverlustes ohne Präjudiz für den Ausgang des Rechtsstreits einer Verwertung des Fahrzeuges zuzustimmen, entsprach er nicht; statt dessen teilte er nach einem erfolglosen Herausgabebegehren gegenüber dem Autohaus, bei dem sich das Fahrzeug in Verwahrung befand, der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2018 (BI. 161 f. GA) folgendes mit:
"Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens möchten wir auf den Klageantrag zu 1) verweisen. Es geht sowieso nur um einen Betrag von 9.890,- Euro. Nicht mehr und nicht weniger.
Sollte Ihre Partei nun die Herausgabe des Fahrzeugs definitiv verweigern, werden wir dem Gericht entsprechend vortragen, dass sich Ihre Partei als Eigentümerin des Fahrzeuges fühlt. Nur als Eigentümer kann ich über ein Fahrzeug frei verfügen.
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass unser Mandant hier Eigentümer des Fahrzeuges ist. Er hat das Fahrzeug, den Kfz-Brief und die Zulassung.
Sollte eine Freigabe nun nicht definitiv bis zum 20. Dezember 2018 gegenüber der Werkstatt erteilt werden, so werden wir ab Klagedatum Nutzungsausfall geltend machen und die Klage entsprechend erhöhen. (...). Des Weiteren werden die Kfz-Steuer und die Versicherungsleistung, die unser Mandant nach wie vor zahlt, ebenfalls gerichtlich geltend gemacht."
Daraufhin erklärte die Beklagte mit Anw...