Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 191/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.03.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 191/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 197.706,35 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages aus abgetretenem Recht.
Die Beklagte vertreibt seit 1995 Lebensversicherungen in Deutschland.
Der Zedent Mö. beantragte bei der Beklagten 2001 zwei Kapitallebensversicherungen des Typs "Wealthmaster Noble" (Policennummer XXXXXXXK und YYYYYYYH).
Zur Finanzierung nahm der Zedent Mö. bei der Volksbank Saar Pfalz e.G. ein Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM auf sowie ein Darlehen bei der Bank1Saar e.G. in Höhe von 350.000,00 DM.
Im Jahr 2011 wurden die Rückgabewerte der Versicherungspolicen an die finanzierenden Banken ausgezahlt. Zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen verblieb eine Deckungslücke von 197.679,35 EUR.
Durch Forderungskaufvertrag vom 29.12.2011 wurden der Klägerin von dem Zedenten Mö. sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von 197.706,35 EUR. Sie hat ursprünglich Klage beim Landgericht Zweibrücken erhoben.
Die Beklagte rügte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Durch Beschluss vom 10.08.2015 erklärte sich das Landgericht Zweibrücken für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Saarbrücken (Blatt 169 der Akten).
Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 03.03.2016 (Bl. 223 d.A.) die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 03.03.2016 - 14 O 191/15 - die Klage vor dem Landgericht Saarbrücken zuzulassen und den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig.
(1.)
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung war das Landgericht Saarbrücken im Hinblick auf § 281 ZPO nicht durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Zweibrücken gebunden. Die internationale Zuständigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jedem Verfahrensstadium und in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen, selbst in der Revisionsinstanz (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02 - NJW 2003, 426). Deshalb gilt insoweit § 513 Abs. 2 ZPO - wonach die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit nicht gerügt werden kann - für die internationale Zuständigkeit nicht. Dies hat der Große Senat in Zivilsachen des BGH bereits im Jahr 1965 entschieden (BGH, Urteil vom 14.06.1965 - GSZ 1/65 - NJW 19 65,1665; BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02 - NJW 2003, 426). Wenn aber selbst ein erst- oder zweitinstanzliches Urteil, unabhängig davon, ob es die internationale Zuständigkeit bejaht oder verneint hat, nicht bindet, so kann dies bei einem bloßen Verweisungsbeschluss nicht anders sein (OLG Stuttgart, NJW 2013, 83).
(2.)
Zu Recht hat das Landgericht Saarbrücken eine internationale Zuständigkeit aufgrund eines Gerichtsstandes für eine "Versicherungssache" im Sinne der EuGVVO verneint.
Die am 12.12.2012 durch das Europäische Parlament und den Rat als VO (EU) Nr 1215/2012 beschlossene Neufassung der EuGVVO (ABl EU 2012 L 351, 18) gilt für den vorliegenden Rechtsstreit noch nicht. Nach Art. 66 dieser Verordnung ist sie nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Die Klägerin hat bereits am 20.12.2013 einen Mahnbescheid beantragt, der im Februar 2014 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde im September 2014 an das Landgericht Zweibrücken abgegeben.
Folglich ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung...