Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 267/03) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird auf die Viertberufung der Klägerin, die Drittberufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2) und die Erstberufung der Beklagten zu 3) das Urteil des LG Saarbrücken abgeändert und wie folgt neu gefasst:
A. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.742,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2003 zu zahlen.
B. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 7.397,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.1.2006 zu zahlen.
C. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 17.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.11.2003 zu zahlen.
D. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines 30%igen Mitverschuldens aller adäquat auf das Nichtanlegen des Gurtes zurückzuführenden zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 29.8.2002 zu ersetzen.
E. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
F. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die Zweitberufung der Beklagten zu 2) und 3) wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 30 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %, die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %, die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 15 %. Die Beklagte zu 1) trägt 87 %, die Beklagte zu 2) 13 % der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2). Die Klägerin trägt 20 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie 25 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 66 %, die Klägerin 15 %, die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 19 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 66 %, die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 18 %. Die Beklagte zu 1) trägt 87 %, die Beklagte zu 2) 13 % der außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2). Die Klägerin trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschulder vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.313,64 EUR festgesetzt (davon entfallen 5.000 EUR auf den Feststellungsantrag).
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien in Klage und Widerklage um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 29.8.2002 auf der Bundesautobahn A 8 in Höhe der Anschlussstelle W. in Richtung M. ereignete.
Die Klägerin fuhr mit ihrem bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Pkw, Marke Peugeot, amtliches Kennzeichen xxx-xx-xx, auf der Bundesautobahn A 8. Sie befand sich nach Durchfahrt des P. Tunnels mit ihrem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn. Die Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 3) versicherten Pkw des früheren Beklagten zu 1), Herrn E. W., der Marke Peugeot, amtliches Kennzeichen ooo-o-ooo, die rechte Fahrbahn der zweispurigen Autobahn. Auf dem Beschleunigungsstreifen der Anschlussstelle W. wollte die Zeugin T. auf die Autobahn einfahren. Als die Klägerin das von der Beklagten zu 2) gelenkte Fahrzeug passieren wollte, geriet sie mit ihrem Pkw ins Schleudern. Aufgrund des Schleuderns kollidierte ihr Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen mit der Vorderseite des von der Beklagten zu 2) gelenkten Fahrzeugs. Beide Fahrzeuge wurden über die Fahrbahn geschleudert und dabei erheblich beschädigt. Die Klägerin wurde aus ihrem Fahrzeug heraus geschleudert.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine erstgradig offene Beckenschaufeltrümmerfraktur, ein stumpfes Thoraxtrauma mit Fraktur der zweiten Rippe rechts, eine Claviculafraktur rechts, multiple Prellungen und tiefe Schürfwunden sowie Gesichtsschnittwunden. Stationär wurde die Klägerin vom 29.8.2002 bis zum 9.9.2002 im Klinikum M. und vom 22.9.2002 bis zum 30.9.2002 im S. Krankenhaus in S. behandelt. Die Klägerin war vom 29.8.2002 bis zum 14.1.2003 zu 100 % sowie im Zeitraum 15.1.2003 bis zum 31.1.2003 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 1.2.2003 ist sie dauerhaft zu 30 % in der Er...