Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 4 O 118/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 20.11.2003 - 4 O 118/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.066,24 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs Mercedes 200 E mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei einem Verkehrsunfall, der sich am 5.4.2002 gegen 11.30 Uhr an einem versenkbaren Straßenpoller in der G.-Straße in O. ereignete. Die G.-Straße ist eine gepflasterte und relativ schmale Altstadtgasse ohne Bürgersteige (vgl. hierzu die Fotos Bl. 9 [= 25] und 52 d.A.). An ihrem Anfang waren - aus Richtung Schl.-platz sowie in Fahrtrichtung des Fahrzeugs des Klägers gesehen - übereinander angeordnet mehrere Verkehrsschilder angebracht, darunter u.a. das Schild "Durchfahrt verboten", das Zusatzschild "Anwohner, Lieferverkehr, Linienbusse u. Radfahrer frei" sowie das Schild "Schrittgeschwindigkeit, Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt". Etwa 50 m dahinter stand das Schild "Gefahrenstelle" mit dem Zusatz "beweglicher Poller nach 50 m". Weitere 50m dahinter befand sich auf der rechten Straßenseite der Hinweis "VORSICHT POLLER, bitte nicht parken" (vgl. die Fotos Bl. 9 [= 25] und 52 d.A.). In Höhe des zuletzt genannten Schildes war bzw. ist etwa in der Straßenmitte ein versenkbarer Poller angebracht (Foto Bl. 25 d.A. unten). Dieser Poller kann von Busfahrern mittels eines Funksignals versenkt werden. 10 Sekunden später wird er automatisch wieder hochgefahren.

Der Kläger hat behauptet, am 5.4.2002 habe sich seine Ehefrau mit dem genannten Fahrzeug in der G.-Straße hinter einem Bus befunden, der angehalten habe. Als der Bus mit Schrittgeschwindigkeit weitergefahren sei, sei auch seine Ehefrau weitergefahren. Plötzlich habe sie unter dem Fahrzeug einen starken Schlag gespürt, der vom Poller verursacht worden sei und sein Fahrzeug an der Unterseite beschädigt habe. Kurz vor dem Schlag habe seine Ehefrau, die ein Geschäft in der G.-Straße habe aufsuchen wollen und deshalb zum Einfahren in die G.-Straße berechtigt gewesen sei, den Poller nicht wahrgenommen. Die Höhe des Schadens belaufe sich auf 2.132,49 Euro (= 1.917 Euro Reparaturkosten + 195,49 Euro Abschleppkosten + 20 Euro pauschale Kosten).

Die Beklagte hat den Unfallhergang sowie die Schadenshöhe bestritten und sich darauf berufen, dass die Ehefrau des Klägers zum Befahren der G.-Straße nicht berechtigt gewesen sei. Jedenfalls aber treffe sie eine überwiegende Mithaftung. Der behauptete Schaden wäre nicht entstanden, wenn die Ehefrau mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wäre.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. (Ehefrau des Klägers) und R. Es hat sodann durch das am 20.11.2003 verkündete Urteil - Az. 4 O 118/03 - die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.066,24 Euro nebst Zinsen verurteilt. Es hat den Unfallhergang auf Grund der Bekundungen der Zeugin M., die es für glaubhaft gehalten hat, als bewiesen angesehen und ausgeführt, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin liege, dass die Beklagte eine nicht genügend gesicherte Verkehrsanlage geschaffen habe. Der Kläger müsse sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, weil seine Ehefrau das Hinweisschild "Vorsicht Poller" nicht beachtet habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die völlige Abweisung der Klage erreichen möchte. Sie ist der Ansicht, dass der Poller nicht nachweislich die Schadensursache gewesen sei (Bl. 94 d.A.). Die Ausführungen zum elektromagnetischen Sicherheitssystem im Tatbestand des angefochtenen Urteils seien verfahrensfehlerhaft, weil dies von keiner Partei vorgetragen worden sei (Bl. 93 ff. d.A.). Die Zeugin M. sei entgegen der Ansicht des LG im höchsten Maße unglaubwürdig, weil sie hartnäckig an ihrer Falschaussage, dass im Unfallzeitpunkt das Schild "Anlieger frei" angebracht gewesen sei, festgehalten habe. Der streitgegenständliche Unfall sei allein von der Ehefrau des Klägers verschuldet worden, die die G.-Straße nicht hätte befahren dürfen. Gegenüber einem unbefugten Benutzer aber sei die Beklagte nicht verkehrssicherungspflichtig.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bringt vor, dass das LG im Termin auf das elektromagnetische Sicherheitssystem hingewiesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruh...

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