(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von
1. |
§ 4 Absatz 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, |
2. |
§ 10 Absatz 4 erlassenen Satzung über die Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, |
3. |
§ 14 erlassenen Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang |
zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) 1Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Gemeinderat oder Ortschaftsrat gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen die Gemeinde geltend macht. 2Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)[1] [Vom 01.01.2018 bis 31.07.2020: Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBI. I S. 3295) ] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden.
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