Entscheidungsstichwort (Thema)
Stiftung, deren Haupttätigkeit in der Veräußerung und dem Halten von Beteiligungen besteht, als Finanzunternehmen im Sinne von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG: Weiterveräußerung des von den Stiftern als Grundstockvermögen zugewendeten Aktienpakets bereits wenige Tage nach Stiftungsgründung. Zuwendung eines Aktienpakets durch die Stifter als „Erwerb” der Stiftung im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F.. Einkünfte nach § 17 EStG durch Aktientausch einer Stiftung. Feststellung eines Einlagekontos nach § 27 KStG für rechtsfähige Stiftungen, Gleichbehandlung des vom Stifter zugewendeten Grundstockvermögens mit „Nennkapital”
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine neugegründete rechtsfähige Stiftung, deren Haupttätigkeiten das Halten bzw. die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Ausübung von Beteiligungsrechten an Unternehmen sind, wobei nach der Satzung Vermögensumschichtungen der Stiftungsmittel erfolgen dürfen und sollen, um strategische Ziele zu verfolgen, selbst wenn die Umschichtung zu einem höheren Verlustrisiko für das Grundstockvermögen führen, ist im Jahr ihrer Gründung ein Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG (in der im Streitjahr 2011 gültigen Fassung), wenn bereits im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung infolge schon abgeschlossener Verkaufsverhandlungen feststeht, dass das der Stiftung von den Stiftern als Grundstockvermögen zuzuwendende Aktienpaket wenige Tage später im Zuge eines Aktientausches veräußert werden soll.
2.Ein „Erwerb” von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. ist in erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang zurückzuführen ist; aber auch die (unentgeltliche) Übertragung von im Stiftungsgeschäft zugesicherten Aktienanteilen durch den Stifter auf die Stiftung stellt jedenfalls dann einen „Erwerb” im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. dar, wenn die eingebrachten Aktien bereits zum Zeitpunkt der Einbringung zur Veräußerung bestimmt sind und damit zum Umlaufvermögen gehören. Dies rechtfertigt auch hinreichend den Schluss, dass zum Erwerbszeitpunkt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs vorliegt und die Stiftung die Aktien daher mit der Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, erworben hat.
3. Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG wie eine Stiftung können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG sein und damit auch Einkünfte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erzielen. Die Übertragung von Aktien gegen die Übertragung von (neuen) Aktien (Aktientausch) stellt dabei eine Veräußerung im Sinne von § 17 EStG dar.
4. Für rechtsfähige Stiftungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewähren können, ist gemäß § 27 Abs. 7 KStG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 KStG grundsätzlich ein steuerliches Einlagekonto zu führen und dessen Bestand nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 KStG festzustellen. Gemäß § 27 Abs. 1 KStG sind im steuerlichen Einlagekonto jedoch nur diejenigen Einlagen auszuweisen, die nicht in das Nennkapital geleistet werden; das von den Stiftern auf Grundlage des Stiftungsgeschäfts eingelegte Stiftungsvermögen „Grundstock”; hier bestehend aus Stückaktien und Geldvermögen), das nach der Satzung ungeschmälert in seinem realen Wert zu erhalten ist, steht im Rahmen der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 1 KStG auf Stiftungen einem „Nennkapital” im Sinne des § 27 Abs. 1 KStG gleich.
Normenkette
KStG 2011 § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8b Abs. 7 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 7; KWG § 1 Abs. 3 S. 1; EStG § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nrn. 9, 1 S. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflicht eines im Jahr 2011 erzielten Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG sowie die Frage, ob für die Klägerin ein steuerliches Einlagekonto zu führen ist.
Die steuerlich beratene Klägerin wurde mit notarieller Urkunde vom … durch die Stifter X. und Y. als privatnützige Familienstiftung gegründet und mit Bescheid der Landesdirektion Chemnitz vom … als rechtsfähig anerkannt. Zweck der Klägerin ist die angemessene Versorgung der Stifter und deren Abkömmlinge, die angemessene Unterhaltung und Pflege der Familiengrabstätte sowie das Halten von Beteiligungen an Unternehmen und die Ausübung von Beteiligungsrechten an Unternehmen, die mit ihren Beschäftigungsmöglichkeiten und Erträgen zur sozialen Sicherung der Stifter und ihrer Abkömmlinge beitragen sollen. Das Stiftungsvermögen „Grundstock”), welches nach § 3 Absatz 2 der Satzung ungeschmälert in seinem realen Wert zu erhalten ist, besteht aus 250.000 Stückaktien der Z. sowie 10.000 EUR Geldvermögen. Nach § 3 Absatz 2 der Satzung dürfen und sollen Vermögensumschichtungen der Stiftungsmittel erfolgen, um strategische Ziele zu verfolgen, selbst wenn die Um...