Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung verspäteter Klage nach KSchG § 5. Frist Zulassungsantrag. Kündigung. Zulassung verspäteter Kündigungsschutzklage. sofortige Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG stellt eine prozessuale Frist dar, deren Lauf durch Ruhensanordnung aufhört und die ab Beendigung des Ruhens voll von neuem zu laufen beginnt (§ 249 Abs. 1 ZPO)
Normenkette
KSchG § 5 Abs. 3 S. 1; ZPO § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 S. 2, § 250
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Aktenzeichen 1 Ca 9218/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2000 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 25.01.2000 – 1 Ca 9218/98 –
aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Dem Arbeitsgericht wird es übertragen, erneut über den Antrag der Klägerin vom 17.03.1999, ihre Klage vom 23.12.1998 nachträglich zuzulassen, zu entscheiden. Hierbei ist zugrunde zu legen, daß der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt wurde.
Wert der Beschwer: 11.307,20 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses hat dem Antrag der Klägerin, ihre verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, nicht entsprochen.
Nach Aktenlage ist am 28.12.1998 eine nicht unterzeichnete anwaltliche Gerichtsschrift der Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 23.12.1998 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Gleichwohl wurde der Beklagten unter dem 19.01.1999 Doppel der Klageschrift zugestellt.
(Auf diesbezügliche Anfrage der Beschwerdekammer hat die Beklagte zwischenzeitlich mitgeteilt, daß der ihr zugestellte Abdruck der Klageschrift von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht, auch nicht wenigstens beglaubigend, unterzeichnet ist.)
In der Güteverhandlung vom 28.01.1999 wies der Vorsitzende des Arbeitsgerichts darauf hin, daß die Klageschrift nicht unterzeichnet ist.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragten die Parteien übereinstimmend, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, was vom Vorsitzenden dann auch so beschlossen wurde.
Mit einem bei Gericht am 02.02.1999 eingegangenen und an die Klägerin unter dem 05.03.1999 abgelassenen Schriftsatz vom 01.02.1999 nahm die Beklagte das Verfahren wieder auf.
Am 17.03.1999 ist der hier gegenständliche Antrag der Klägerin vom selben Tag auf nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen.
Mit dem der Klägerin unter dem 17.07.2000 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts vom 25.01.2000 wurde deren Antrag „zurückgewiesen”, ihr „die Kosten” auferlegt und ein Streitwert festgesetzt.
Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin die Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG von zwei Wochen nicht gewahrt.
Dagegen richtet sich die am 31.07.2000 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde. Hierin macht die Klägerin der Sache nach u. a. geltend, daß durch die Ruhensanordnung die Antragsfrist zu laufen aufgehört habe. Der Antrag sei jedoch dann binnen zweier Wochen ab Aufnahme des Verfahrens gestellt worden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1.
Soweit das Arbeitsgericht der Klägerin durch den angefochtenen Beschluß Kosten auferlegt und einen Streitwert festgesetzt hat, rechtfertigt sich die Aufhebung der Entscheidung schon deshalb, weil es für beides keine Grundlage gibt. Gerichtskosten entstehen im Zulassungsverfahren im ersten Rechtszug nicht. Das Verfahren ist Teil des Kündigungsschutzprozesses. Die Gebühren für das Zulassungsverfahren sind in den Gerichtsgebühren für den Kündigungsschutzprozeß enthalten. Erstattungsfähige außergerichtliche Kosten werden in der Regel mit Blick auf § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht anfallen. Sind gerichtliche Auslagen entstanden oder ist über außergerichtliche Kosten zu befinden, so mag zwar § 238 Abs. 4 ZPO entsprechend Anwendung finden, wonach die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller zur Last fallen, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. Auch danach war jedenfalls kein Raum für eine über das Zulassungsverfahren hinausgehende Kostenentscheidung (vgl. zum Vorstehenden KR-Friedrich, § 5 KSchG Rdnrn. 174 ff. m. w. N.). Eine Streitwertfestsetzung ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG nur für das Urteil vorgeschrieben. Die Voraussetzungen einer Wertfestsetzung für die – im Zulassungsverfahren ohnehin nicht entstehenden – Gerichtsgebühren nach § 25 GKG lagen ebenfalls nicht vor.
2.
Der Zulassungsantrag hätte nicht wegen Verstreichens der Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG (der Sache nach) alsunzulässig verworfen werden dürfen. Die Frist war bei Antragseingang nicht verstrichen.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist der Zulassungsantrag nur innerhalb von zwei Wochen nach „Behebung des Hindernisses” (die Klage rechtzeitig zu erheben) zulässig. Diese Antragsfrist ist – ebenso wie die Drei-Woche...