Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage (hier: wegen überlanger Postbeförderungszeit) ist unzulässig, wenn die Einhaltung der Antragsfrist (hier: Angabe des Zeitpunktes der Kenntnis vom verspäteten Eingang der Klageschrift) nicht festgestellt werden kann.
Normenkette
KSchG §§ 4-5
Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Beschluss vom 05.12.2000; Aktenzeichen 8 Ca 2721/2000) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 05.12.2000 abgeändert.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des nachträglichen Zulassungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 8.700,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten im Nebenverfahren nach § 5 KSchG über die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage.
Am 31.07.2000 erhielt die Klägerin die Kündigung zum 31.08.2000. Ihre Kündigungsschutzklage, am 18.08.2000 per Einschreiben beim Hauptpostamt in S. aufgegeben, ging am 23.08.2000 beim Arbeitsgericht in Erfurt ein. Mit Schriftsatz vom 05.10.2000 – eingegangen am 09.10.2000 – beantragte ihre Prozessvertreterin, die sich mit Schriftsatz vom 28.08.2000 zur Akte gemeldet hatte, die nachträgliche Klagezulassung, da „nach Einsicht in die Gerichtsakte” feststehe, dass die Kündigungsschutzklage wegen überlanger Postlaufzeiten verspätet sei. In der Prozessakte findet sich kein Vermerk über die gewährte Einsicht und auch kein Hinweis zur versäumten Klagefrist nach § 4 KSchG.
Nach Einholung einer Auskunft des Hauptostamtes S. hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit Kammerbeschluss vom 05.12.2000 nachträglich zugelassen, da die Klägerin nach der üblichen Postlaufzeit darauf habe vertrauen dürfen, dass auch ihr Brief noch rechtzeitig – also spätestens am 21.08.2000 – beim Gericht eingehe. Die Beklagte hat gegen diesen ihr am 11.12.2000 zugestellten Beschluss am 27.12.2000 sofortige Beschwerde einlegen lassen. Die Frage des Beschwerdegerichtes, wann genau die Verspätung der Kündigungsschutzklage zur Kenntnis genommen wurde, ließ die Klägerin unbeantwortet.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde (§§ 5 Abs. 4 S. 2 KSchG, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 Abs. 2, 567 ff ZPO) hat Erfolg. Der Antrag nach § 5 KSchG ist unzulässig.
Ob das Arbeitsgericht damit Recht hat, dass die am 18.08.2000 (Freitag) per Einschreibebrief übersandte Kündigungsschutzklage nach der üblichen Postlaufzeit (gerade) noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 4 KSchG am 21.08.2000 (Montag) eingegangen wäre, kann offenbleiben. Auch fehlendes Verschulden heilt die Fristversäumung nicht. Das Arbeitsgericht hat übersehen, dass die Einhaltung der Antragsfrist nach § 5 Abs. 3 KSchG nicht festgestellt werden kann.
Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist nach § 5 Abs. 3 KSchG fristgebunden. Ist die Klage trotz rechtzeitiger Absendung wegen Überschreitung der normalen Postlaufzeiten nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingegangen, so beginnt die zweiwöchige Antragsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Klageschrift erlangt (KR-Friedrich, 5. Aufl. 1998, § 5 KSchG Rz 116). Kenntnis des Prozessvertreters steht gleich (vgl. zuletzt LAG Thüringen, Beschluss vom 30.11.2000, 7 Ta 19/2000). Die Einhaltung der Antragsfrist hat der Arbeitnehmer darzulegen und glaubhaft zu machen (KR-Friedrich, a. a. O. Rz 124, 125).
Das Arbeitsgericht hat die Einhaltung der Antragsfrist ohne Prüfung unterstellt. Das Beschwerdegericht konnte nicht prüfen, da die Klägerin trotz Nachfrage nicht erläuterte, wann genau sie von der verspäteten Klage „durch Einsicht in die Akte” Kenntnis erhielt. Der Antrag ist somit unzulässig und in Abänderung des angegriffenen Beschlusses zu verwerfen (KR-Friedrich, a. a. O. Rz 132).
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO entsprechend (Bader u. a./Wenzel, KSchG § 5 Rz 187, Bearbeitung Juni 1999).
Der Streitwert folgt dem Hauptsachewert (§ 12 Abs. 7 ArbGG).
Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
gez. Brummer Vors. Richter
Fundstellen
Haufe-Index 912708 |
www.judicialis.de 2001 |