Entscheidungsstichwort (Thema)
Elektronische Unterlagen des Betriebsrats. Elektronische Funktionspostfächer für die Betriebsratsmitglieder. Jederzeitige Einsichtnahme der Betriebsratsmitglieder in die Betriebsratsunterlagen
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterlagen i.S.d. § 34 Abs. 3 BetrVG sind sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat, unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. Dazu zählt auch die E-Mail-Korrespondenz, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats und seiner Ausschüsse geführt wird.
2. Das Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder in die E-Mail-Korrespondenz kann dadurch sichergestellt werden, dass zum Zweck dieser Einsichtnahme Funktionspostfächer für den Betriebsrat und seine Ausschüsse eingerichtet werden, zu denen jedes Betriebsratsmitglied lesenden Zugriff hat. Der Arbeitgeber ist gem. § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die für die laufende Geschäftsführung erforderliche Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
3. Alle Betriebsratsmitglieder haben gem. § 34 Abs. 3 BetrVG das Recht, jederzeit in die Betriebsratsunterlagen Einsicht zu nehmen. Es obliegt dem Selbstorganisationsrecht des Betriebsrats, diese jederzeitige Einsicht zu gewährleisten. Bei Papierunterlagen genügt es, dass diese auf der Geschäftsstelle des Betriebsrats aufbewahrt werden und dort den Betriebsratsmitgliedern während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle vorgelegt werden können.
Normenkette
BetrVG § 34 Abs. 3, § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Entscheidung vom 03.06.2020; Aktenzeichen 4 BV 28/19) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 03.06.2020 - 4 BV 28/19 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Beteiligte zu 3. wird verpflichtet, für die seine Arbeit und die seiner Ausschüsse betreffende E-Mail-Kommunikation durch die Beteiligte zu 2. Funktionspostfächer einrichten zu lassen und dem Antragsteller/Beteiligten zu 1. hierauf einen lesenden Zugriff zu gewähren.
Der Beteiligte zu 3. wird verpflichtet, dem Antragsteller/Beteiligten zu 1. in die in Papier verkörperten Unterlagen seiner Ausschüsse in der Weise Einsicht zu gewähren, dass diese ihm auf der Geschäftsstelle des Betriebsrats während deren Öffnungszeiten im Original vorgelegt werden.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller/Beteiligte zu 1. verfolgt unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 3 BetrVG Einsichtsrechte betreffend im Zusammenhang mit der Arbeit des Beteiligten zu 3. und dessen Ausschüssen stehende digitale und aus Papier bestehende Dokumente.
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden = Arbeitgeberin) ist ein konzernangehöriges Unternehmen des Automobilbaus mit Werken in Zwickau, Chemnitz und Dresden. Der Beteiligte zu 3. (im Folgenden = Betriebsrat) ist der für das Werk ... gewählte, 35 freigestellte Mitglieder umfassende Betriebsrat. Der Antragsteller/Beteiligte zu 1. (im Folgenden = Antragsteller) ist seit 2018 Mitglied des Betriebsrats, jedoch kein Mitglied der vom Betriebsrat gebildeten Ausschüsse. Er gehört einer Minderheitsliste an.
Der Betriebsrat gab sich für seine Amtszeit vom 05.05.2018 bis 04.05.2022 eine Geschäftsordnung (Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 29.01.2020; Bl. 59 ff. d. A.). Danach sind neben einem Betriebsausschuss zehn weitere Ausschüsse und vier Bereichsbetriebsräte gebildet. Des Weiteren ist in der Geschäftsordnung u.a. Folgendes bestimmt:
IV. Betriebsratssitzungen
1. (...)
6. Verfügt der/die Vorsitzende zu wichtigen Tagesordnungspunkten über schriftliches Informationsmaterial, soll er/sie das Material in Kopie mit der Einladung und der Tagesordnung zustellen. Dies gilt insbesondere für: Mitteilungen des Arbeitgebers, Entwürfe von Betriebsvereinbarungen, Entwürfe für Beschlüsse oder Stellungnahmen des Betriebsrates.
7. (...)
VIII. Sitzungsniederschrift
1. Der/die Schriftführer/in fertigt die Niederschrift über die Betriebsratssitzung an. (...)
2. (...)
3. Einblick in die Sitzungsniederschrift ist für Mitglieder des Betriebsrates während der Geschäftszeiten der Geschäftsstelle möglich. (...)
IX. Geschäftsführung
1. (...)
5. Die Geschäftsstelle des Betriebsrats ist montags bis freitags jeweils im Zeitfenster 9.00 - 11.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr geöffnet.
X. Interne Richtlinien
1. (...)
3. Alle Betriebsratsmitglieder sind an das für sie geltende Arbeitszeitregime gebunden. (...) Jeder Bereich hat die Mindestbesetzung von 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr abzusichern.
Als Teil der Geschäftsordnung besteht ein Geschäftsverteilungsplan (Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 29.01.2020; Bl. 63 ff. d. A.). Diese enthält u.a. folgende Bestimmungen:
IV. Beschlussfassung in den Ausschüssen
Ein definiertes Ausschussmitglied fertigt die Niederschrift über die jeweilige Ausschusssitzung an. (...) Die Sitzungsniederschrift wird in Papierform als unterzeichnetes...