Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Klageerweiterung statt Klageerhebung. Prozesswirtschaftlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Prozessbevollmächtigte ist im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe gehalten, die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten und muss die Verfahrensgestaltung wählen, bei der die geringsten Kosten anfallen, wie eine Klageerweiterung statt einer neuen Klageerhebung.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1; RVG §§ 54, 46
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 08.01.2010; Aktenzeichen 3 Ca 2493/08) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.01.2010 – 3 Ca 2493/08 – wird
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der Gebühren des dem Kläger nach der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.
Der dem Kläger mit Beschluss vom 09.07.2008 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat für diesen mit einem am 13.06.2008 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Schriftsatz Forderungsklage mit folgenden Anträgen erhoben:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.056,00 EUR brutto abzgl. 575,00 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,03 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, für die Monate März bis Mai 2008 Lohnbescheinigungen zu erstellen und diese an den Kläger herauszugeben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Kläger bei der Beklagten zuletzt als Einsatzleiter gegen einen Stundenlohn in Höhe von zuletzt 10,00 EUR brutto beschäftigt gewesen sei und die Beklagte den Kläger für die Monate März bis Mai 2008 den Lohn einschließlich der Aufwendungen, hier der Tankbelege, aus Annahmverzug schulde.
Dieser Forderungsklage vorausgegangen war eine Klage des Klägers vom 19.05.2008 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 (Az.: 11 Ca 2099/08), nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.04.2008, dem Kläger zugegangen am 28.04.2008, gekündigt hatte.
Auch dafür ist dem Kläger unter Beiordnung des Klägervertreters ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Beide Verfahren haben aufgrund des gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss vom 15.07.2008 vor dem Arbeitsgericht festgestellten Vergleiches ihr Ende gefunden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin in beiden Verfahren die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt beantragt:
Gegenstandswert: 3.890,03 EUR
Verfahrensgebühr §§ 45, 49 Nr. 3100 VV RVG |
1,3 |
265,20 EUR |
Terminsgebühr §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG |
1,2 |
244,80 EUR |
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 45, 49 RVG Nr. 1003, 1000 VV RVG |
1,0 |
204,00 EUR |
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz. Nr. 7003 VV RVG |
1/1 |
19,20 EUR |
Kfz-Benutzung am 10.07.2008 64,00 km Hin und Rückweg × 0,30 EUR |
|
|
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RV |
1/1 |
20,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
Honorarauslagen gemäß Anlage |
|
0,84 EUR |
Zwischensumme netto |
|
774,04 EUR |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG |
|
147,07 EUR |
zu zahlender Betrag |
|
921,11 EUR |
Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr gem. VV 2300-2303 bzw. 2400-2403 nicht erhalten.
Zahlungen Auftraggeber |
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0,00 EUR |
Differenzkosten |
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170,76 EUR |
auf Erstattung anzurechnen |
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0,00 EUR |
Kostenforderung RA |
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921,11 EUR |
Zahlungen Staatskasse |
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0,00 EUR |
Erstattungsbetrag Staatskasse |
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921,11 EUR |
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erhaltene Zahlungen Beratungshilfe |
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0,00 EUR |
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Gegenstandswert: 3.890,03 EUR |
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Verfahrensgebühr §§ 13, 50, Nr. 3100 VV RVG |
1,3 |
318,50 EUR |
Terminsgebühr §§ 13, 50 Nr. 3104 VV RVG |
1,2 |
294,00 EUR |
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 13, 50 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG |
1,0 |
245,00 EUR |
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG |
1/1 |
19,20 EUR |
Kfz-Benutzung am 10.07.2008 64,00 km Hin- und Rückweg × 0,30 EUR |
|
|
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG |
1/1 |
20,00 EUR |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
Honorarauslagen gemäß Anlage |
|
0,84 EUR |
Zwischensumme netto |
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917,54 EUR |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG |
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174,33 EUR |
Gesamtbetrag |
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1.091,87 EUR |
- Summe PKH-Gebühren |
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921,11 EUR |
zu zahlender Betrag |
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170,76 EUR |
Die Differenzkosten betragen |
170,76 EUR |
- Zahlungen Auftraggeber |
0,00 EUR |
Wahlanwaltsgebühren restlich |
170,76 EUR |
Mit Beschluss vom 09.02.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 118,45 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass die Vergütung aus einem Gesamtstreitwert in Höhe von 9.290,03 EUR (= 5.400,00 EUR im Verfahren 11 Ca 2099/08 plus 3.890,03 EUR in diesem Verfahren) festzusetzen sei und Abs...