Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Klageerweiterung statt Klageerhebung. Prozesswirtschaftlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Prozessbevollmächtigte ist im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe gehalten, die Grundsätze der Prozesswirtschaftlichkeit zu beachten und muss die Verfahrensgestaltung wählen, bei der die geringsten Kosten anfallen, wie eine Klageerweiterung statt einer neuen Klageerhebung.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1; RVG §§ 54, 46

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 08.01.2010; Aktenzeichen 3 Ca 2493/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.01.2010 – 3 Ca 2493/08 – wird

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der Gebühren des dem Kläger nach der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse.

Der dem Kläger mit Beschluss vom 09.07.2008 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat für diesen mit einem am 13.06.2008 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Schriftsatz Forderungsklage mit folgenden Anträgen erhoben:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.056,00 EUR brutto abzgl. 575,00 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,03 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Monate März bis Mai 2008 Lohnbescheinigungen zu erstellen und diese an den Kläger herauszugeben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Kläger bei der Beklagten zuletzt als Einsatzleiter gegen einen Stundenlohn in Höhe von zuletzt 10,00 EUR brutto beschäftigt gewesen sei und die Beklagte den Kläger für die Monate März bis Mai 2008 den Lohn einschließlich der Aufwendungen, hier der Tankbelege, aus Annahmverzug schulde.

Dieser Forderungsklage vorausgegangen war eine Klage des Klägers vom 19.05.2008 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 28.04.2008 (Az.: 11 Ca 2099/08), nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.04.2008, dem Kläger zugegangen am 28.04.2008, gekündigt hatte.

Auch dafür ist dem Kläger unter Beiordnung des Klägervertreters ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Beide Verfahren haben aufgrund des gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss vom 15.07.2008 vor dem Arbeitsgericht festgestellten Vergleiches ihr Ende gefunden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat daraufhin in beiden Verfahren die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt beantragt:

Gegenstandswert: 3.890,03 EUR

Verfahrensgebühr §§ 45, 49 Nr. 3100 VV RVG

1,3

265,20 EUR

Terminsgebühr §§ 45, 49 Nr. 3104 VV RVG

1,2

244,80 EUR

Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 45, 49 RVG Nr. 1003, 1000 VV RVG

1,0

204,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz. Nr. 7003 VV RVG

1/1

19,20 EUR

Kfz-Benutzung am 10.07.2008 64,00 km Hin und Rückweg × 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RV

1/1

20,00 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Honorarauslagen gemäß Anlage

0,84 EUR

Zwischensumme netto

774,04 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

147,07 EUR

zu zahlender Betrag

921,11 EUR

Für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes habe ich eine Geschäftsgebühr gem. VV 2300-2303 bzw. 2400-2403 nicht erhalten.

Zahlungen Auftraggeber

0,00 EUR

Differenzkosten

170,76 EUR

auf Erstattung anzurechnen

0,00 EUR

Kostenforderung RA

921,11 EUR

Zahlungen Staatskasse

0,00 EUR

Erstattungsbetrag Staatskasse

921,11 EUR

erhaltene Zahlungen Beratungshilfe

0,00 EUR

Gegenstandswert: 3.890,03 EUR

Verfahrensgebühr §§ 13, 50, Nr. 3100 VV RVG

1,3

318,50 EUR

Terminsgebühr §§ 13, 50 Nr. 3104 VV RVG

1,2

294,00 EUR

Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren §§ 13, 50 RVG, Nr. 1003, 1000 VV RVG

1,0

245,00 EUR

Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG

1/1

19,20 EUR

Kfz-Benutzung am 10.07.2008 64,00 km Hin- und Rückweg × 0,30 EUR

Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG

1/1

20,00 EUR

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Honorarauslagen gemäß Anlage

0,84 EUR

Zwischensumme netto

917,54 EUR

19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG

174,33 EUR

Gesamtbetrag

1.091,87 EUR

- Summe PKH-Gebühren

921,11 EUR

zu zahlender Betrag

170,76 EUR

Die Differenzkosten betragen

170,76 EUR

- Zahlungen Auftraggeber

0,00 EUR

Wahlanwaltsgebühren restlich

170,76 EUR

Mit Beschluss vom 09.02.2009 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 118,45 EUR festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass die Vergütung aus einem Gesamtstreitwert in Höhe von 9.290,03 EUR (= 5.400,00 EUR im Verfahren 11 Ca 2099/08 plus 3.890,03 EUR in diesem Verfahren) festzusetzen sei und Abs...

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