Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsgebühren bei Beantragung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich
Leitsatz (redaktionell)
Die Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 gemäß Nr. 1003 RVG-VV gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Daher reduziert sich bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs die Einigungsgebühr auf 1,0 (entgegen LAG Düsseldorf - 13 Ta 342/14 - 13.10.2014).
Normenkette
RVG-VV Nrn. 1000, 1003; RVG §§ 49, 55
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Entscheidung vom 20.01.2016; Aktenzeichen 3 Ca 3243/15) |
Tenor
Die Beschwerde der der Klägerin beigeordneten Rechtsanwälte ... GbR gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.01.2016 - 3 Ca 3243/15 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 249,90 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit seiner am 22.02.2016 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.02.2016, mit welchem seine Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 17.12.2015 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß § 55 RVG auf 1.368,59 € festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse in Höhe von 1.618,40 € beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Im Ausgangsverfahren wandte sich die Klägerin gegen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 29.10.2015 zum 30.11.2015 und machte mit der Klageschrift eine Differenzvergütung von 7.074,58 € brutto für die Monate Juli und August 2015 geltend. Dafür beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte ... GbR ...
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 11.12.2015 vor dem Arbeitsgericht Bautzen sind folgende Feststellungen enthalten:
"Es wird die Güteverhandlung durchgeführt. Mit den Parteien wird der Sachund Streitstand erörtert.
Von Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin inzwischen unter der Anschrift ... in ... wohnt und das Rubrum entsprechend berichtigt werden müsste.
Die Parteien sind zur endgültigen Streitbeilegung einigungsbereit und schließen folgenden
Vergleich:
1.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch arbeitgeberseitige, ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom 29.10.2015 mit Ablauf des 30.11.2015.
2.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 € brutto.
3.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Monat Juli 2015 eine Differenzvergütung in Höhe von 1.256,36 € brutto.
4.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Monat August 2015 eine Differenzvergütung in Höhe von 1.343,00 € brutto.
5.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin für die Monate September 2015, Oktober 2015 und November 2015 jeweils eine Vergütung in Höhe von 2.153,00 € brutto abzüglich übergegangener Ansprüche wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 390,00 €.
6.
Die Beklagte verpflichtet sich, das Ausbildungszeugnis der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass als Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der 02.07.2015 aufgenommen wird.
7.
Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem Leistung und Verhalten der Klägerin mit der Note 'gut' bewertet werden.
8.
Damit sind sämtliche Zahlungsansprüche der Parteien, die sich aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung ergeben könnten, egal ob bekannt oder unbekannt, erledigt einschließlich etwaiger Urlaubs-und Urlaubsentgeltansprüche.
9.
Die Kosten des Rechtsstreits heben sich gegeneinander auf.
vorgespielt und genehmigt
Von Klägerseite wird der Prozesskostenhilfe-und Beiordnungsantrag auf die im Vergleich geregelten Zahlungsbeträge beschränkt, und es wird beantragt, auch für den Mehrwert des Vergleiches Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu bewilligen."
Mit Beschluss vom 11.12.2015 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin ab dem 17.11.2015 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug entsprechend des im Gütetermin eingeschränkten Umfangs und einschließlich für den Mehrwert des Vergleichs unter Beiordnung der Rechtsanwälte ... aus ...
Mit Schriftsatz vom 17.12.2015 beantragte der Klägerinvertreter die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 1.368,50 €. Dabei legte er seine Kostenberechnung u. a. eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von 1.763 in Höhe von 225,00 € sowie eine Verfahrensdifferenzgebühr nach § 3101 Nr. 1 aus 1.763,00 € in Höhe von 120,00 € zugrunde.
Die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin setzte mit Beschluss vom 20.01.2016 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.368,50 € fest und legte folgende Berechnung zugrunde: