Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 IV BetrVG, in dem es um die Eingruppierung eines Arbeitnehmers geht, bestimmt sich nicht nach der für ein Vierteljahr geschuldeten Entgeltdifferenz (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 18.06.14 - 17 Ta (Kost) 6050/14 - zitiert in juris -), Ablehnung der Regelung im Streitwertkatalog.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und ist auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet; der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 5.000 Euro und nach Lage des Falles niedriger oder höher zu bewerten.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen soll gewährleisten, dass der betroffene Arbeitnehmer der zutreffenden Vergütungsgruppe zugeordnet wird, und dient damit vor allem der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis; dass der Arbeitnehmer seine individuellen Vergütungsansprüche auch auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen kann, ist nicht Gegenstand sondern Folge des Zustimmungsersetzungsverfahrens.

3. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht ausschließlich von der im Einzelfall eintretenden Entgeltdifferenz ab; der Gesichtspunkt der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit ist nicht mehr oder weniger gewichtig, nur weil der betroffene Arbeitnehmer bei der von dem Betriebsrat für richtig gehaltenen Ein- oder Umgruppierung eine höhere oder geringere Vergütungsdifferenz beanspruchen kann.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 23.05.2014; Aktenzeichen 5 BV 65/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers/Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners und Beteiligten zu 2. in erster Instanz gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23.05.2014 - 5 BV 65/13 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers

z u r ü c k g e w i e s e n .

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Die Antragstellerin - die ... GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) - hat das vorliegende Beschlussverfahren mit den Anträgen:

1. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers ... als Experte B Produktionsmanagement mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 Band B Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrages 2011 ab 01.11.2011 zu ersetzen.

2. Die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers ... als Experte B Produktionsmanagement mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 Band B Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrages 2011 ab 01.11.2011 zu ersetzen, beim Arbeitsgericht Leipzig unter dem 07.10.2013 eingeleitet.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Leipzig fand durch Beschluss vom 07.02.2014, in dem den Anträgen des Arbeitgebers stattgegeben wurde, sein Ende.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23.05.2014 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. das Gehalt des betroffenen Arbeitnehmers nicht herangezogen werden könne, da es nicht um das Einzelverfahren eines Arbeitnehmers oder um die Zustimmung zur Umgruppierung in einem entsprechenden Individualprozess gehe, sondern um Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Der von dem Beteiligten zu 2. herangezogene Streitwertkatalog der LAG-Präsidenten sei nicht bindend. In Bezug auf die hier heranzuziehenden Bewertungen des Katalogs werde von der Kammer die Bewertung in dem Streitwertkatalog nicht geteilt. Es gehe um die Bewertung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates. Hierbei könne die Höhe des Gehaltes nach Auffassung der Kammer keine Bedeutung erlangen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, von dem Regelwert des § 23 Abs. 3 RVG abzuweichen.

Da es sich um zwei Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates handele, sei deshalb der doppelte Wert anzusetzen, mithin 10.000,00 €.

Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 05.06.2014 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 16.06.2014 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Gegenstandswert auf 18.630,00 € festzusetzen.

Der Beschwerdeführer hält einen Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren von insgesamt 18.630,00 € für angemessen, wobei es von dem Abschnitt B Nr. 13.3 des Streitwertkatalogs ausgeht und damit den Ansatz der 36fachen Monatsdifferenz (345 Monatsdifferenz x 36 Monate) zuzüglich eines Abschlags von 25 % pro Arbeitnehmer zugrunde legt.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 257 bis 262 d. A. verwiesen.

Die Beschw...

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