Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Nachteilsausgleichsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden in demselben Prozess einerseits die Wirksamkeit einer Kündigung zur Überprüfung gestellt und hilfsweise die Leistungen aus dem Sozialplan oder Rationalisierungsschutzabkommen bzw. den Nachteilsausgleich i.S.v. § 113 BetrVG verlangt, so sind dies unterschiedliche Streitgegenstände, die auch getrennt zu bewerten sind.

 

Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Beschluss vom 07.01.2003; Aktenzeichen 8 Ca 2951/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.01.2003 – 8 Ca 2951/02 –

abgeändert:

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 1. wird für das Verfahren im Allgemeinen (Prozess-, Verhandlungs- und Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BRAGO) auf 14.816,15 festgesetzt.

2. Für die Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 1. auf 37.371,90 festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, der seit 01.09.1978 bei der Beklagten als Abteilungsleiter Maler zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 2.863,23 beschäftigt war, hat zuletzt folgende Anträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 30.04.2002, zugegangen am 30.04.2002, zum 30.11.2002 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.11.2002 hinaus fortbesteht.
  3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag Ziffer 1 wird die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung zu den im Arbeitsvertrag vom 20.06.1997 genannten Bedingungen anzunehmen.
  4. Hilfsweise für den Hilfsantrag zu Ziffer 1 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Nachteilsausgleich nach Maßgabe von §§ 113 BetrVG, 10 KSchG zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
  5. Hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 abgewiesen wird, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
  6. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
  7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 20.06.1997 geregelten Arbeitsbedingungen als Abteilungsleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
  8. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in Textform zu unterrichten über

    • den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
    • den Grund für den Übergang,
    • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
    • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen,
    • im Hinblick auf den Betriebsübergang der Fa. … auf die Fa. ….

Der Klageantrag zu Ziffer 2 wurde in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.10.2002 zurückgenommen.

Das Verfahren endete durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dresden vom 11.11.2002. Bezüglich des Wortlauts des Vergleichs wird auf Bl. 198 d. A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Klägervertreters den ursprünglich durch Beschluss vom 07.01.2003, der dem Beteiligten zu 1. am 20.01.2003 zugestellt wurde, für die Prozess-, Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auf 14.466,15 festgesetzten Streitwert mit Beschluss vom 19.02.2003 dahingehend abgeändert, dass die Vergleichsgebühr auf 20.192,61 festgesetzt wird. Im Übrigen hat es die im Beschluss vom 07.01.2003 erfolgte Festsetzung der Prozess-, Verhandlungs- und Erörterungsgebühr in Höhe von 14.466,15 aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 22.01.2003.

Er vertritt die Auffassung, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts der Antrag auf Nachteilsausgleich für die Streitwertbemessung ebenfalls berücksichtigt werden müsse.

Das Arbeitsgericht Dresden hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1. insoweit nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Die seitens des Beteiligten zu 1. eingelegte Beschwerde ist statthaft, da sie – wie sich aus der Beschwerdebegründung eindeutig ergibt – eine Streitwertheraufsetzung zum Ziel hat. Die im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 3 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden hat auch teilweise Erfolg. a) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Dresden war vorliegend der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsaugleich gemäß § 113 BetrVG streitwertmäßig zu berücksichtigen. Er führt hier zu einer Erhöhung der V...

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