Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr. Vergleich. Telefonische Unterredung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG kann auch dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt ohne Beteiligung des Gerichts an einer auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechung mitwirkt, die auch telefonisch erfolgen kann.
Normenkette
RVG § 11; VV RVG Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Beschluss vom 07.07.2006; Aktenzeichen 5 Ca 3277/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers/Beteiligten zu 1. wird Ziff. 1. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2006 – 5 Ca 3277/04; 8 Sa 223/05 – dahingehend abgeändert, dass neben den bereits im Beschluss vom 07.07.2006 festgesetzten Kosten in Höhe von 999,46 EUR weitere Kosten in Höhe von 732,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 07.03.2006 von der Beklagten/Berufungsklägerin an den Kläger/Berufungsbeklagten zu erstatten sind.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 732,19 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Entstehung einer Terminsgebühr aus Nummer 3104 VV RVG.
In dem streitgegenständlichen Verfahren stritten die Parteien beim Sächsischen Landesarbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, teilweise ordentlichen Beendigungskündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 02. Juni 2004. Die Beklagte hatte gegen die für den Kläger obsiegende Entscheidung im Urteil vom 20. Januar 2005 des Arbeitsgerichts Dresden Berufung eingelegt.
Nach dem Austausch der entsprechenden Schriftsätze führten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 08. Dezember 2005 (Bl. 570 d. A.) gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass nicht beabsichtigt sei, das Berufungsverfahren durchzuführen. Es wurde seitens der Beklagten Vergleichsbereitschaft signalisiert und ein entsprechender Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 (BL. 571 d. A.) wurde die Beklagte aufgefordert, ihre Vergleichsvorschläge zu präzisieren, insbesondere welche Tätigkeit der Kläger zukünftig ausführen und welche Vergütung er hierfür erhalten solle.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Entwurf eines außergerichtlichen Vergleiches zur Beendigung des Rechtsstreites. Dieser Vergleichsentwurf wurde zwischen dem Unterzeichner und dem Kläger ausführlich besprochen und der Beklagten sodann mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 die diesseitigen Änderungs- und Ergänzungswünsche mitgeteilt. Insoweit wird auf Bl. 505/506; 507/508 d. A. verwiesen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 wurde durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sodann ein neuerlich abgeänderter Vergleichsvorschlag übersandt.
Am 03. Januar 2006 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt …, bezüglich des Schreibens vom 23. Dezember 2005 ein Telefonat, in welchem sich im Ergebnis noch auf eine Ergänzung des Vergleichesvorschlages geeinigt wurde und der Kläger seine im Schreiben vom 21. Dezember 2005 geäußerten Bedenken ansonsten zurückstellte. Es wurde darüber hinaus besprochen, auch offene Ansprüche für den Monat Januar 2005 zur Auszahlung zu bringen und dies so im Vergleich aufzunehmen. Dem hat Herr Rechtsanwalt … zugestimmt. Weiterhin wurde sich darauf geeinigt, dass die Vergleichsunterzeichnung unmittelbar durch den Kläger sowie die Beklagte erfolgen solle. Dieses Telefonat bestätigte der Unterzeichner gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nochmals mit Schreiben vom 04. Januar 2006. Insoweit wird auf Bl. 509/510 – 512 d. A. verwiesen.
Daraufhin kam es zu einer Berufungsrücknahme seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.01.2006. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien streitig, ob es zu der Berufungsrücknahme seitens der Beklagten aufgrund der vorstehenden außergerichtlichen Einigung der Parteien kam – so die Ausführungen des Klägers – oder ob der außergerichtliche Vergleichsabschluss nicht Voraussetzung für die Rücknahme der Berufung war, sondern die Berufungsrücknahme seitens der Beklagten auf jeden Fall erfolgte unabhängig davon, ob es zwischen den Parteien zu einem außergerichtlichen Vergleich kommen sollte – so die Auffassung der Beklagten –.
Im vorliegenden Verfahren nach § 104 Abs. 1 ZPO setzte der Rechtspfleger mit Beschluss vom 07.07.2006, dem Klägervertreter zugestellt am 11.07.2006, lediglich eine Verfahrensgebühr nach § 11 RVG nebst Auslagenpauschale sowie entsprechender Mehrwertsteuer, zu erstatten von der Beklagten/Berufungsklägerin an den Kläger/Berufungsbeklagten, fest. Auf den Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 07.07.2006 wird Bezug genommen (vgl. Bl.540 bis 544 d. A.).
Hinsichtlich der außerdem geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühr nach § 11 RVG wies er den Antrag...