Revision eingelegt am 07.07.2004

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Lehrkraft. Rückgruppierung. Absinkende Schülerzahlen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der korrigierenden Rückgruppierung kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dem Arbeitgeber, daraufhin die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Der Arbeitgeber erfüllt seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls im Hinblick auf eine der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und ggf. die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen folgt, dass ihm die begehrte Höhe der Vergütung zusteht

2. Die Rückgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule in Sachsen von Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage in Vergütungsgruppe IVa BAT-O nach Absinken der Schülerzahlen kann wirksam sein.

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 1; BAT-O § 70

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 13.07.2001; Aktenzeichen 6 Ca 11223/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 4 AZR 313/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.07.2001 – 6 Ca 11223/00 – teilweise

a b g e ä n d e r t

– unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – und wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Juli 1999 bis Dezember 1999 eine Amtszulage von insgesamt 439,96 Euro – brutto – nebst jeweils 4 % Zinsen

    aus 94,00 Euro – brutto – seit dem 16.07.1999,

    aus 60,16 Euro – brutto – seit dem 16.08.1999,

    aus 71,45 Euro – brutto – seit dem 16.09.1999,

    aus 71,45 Euro – brutto – seit dem 16.10.1999,

    aus 71,45 Euro – brutto – seit dem 16.11.1999 sowie

    aus 71,45 Euro – brutto – seit dem 16.12.1999

    zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte über den 01.01.2000 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich Amtszulage entsprechend der Anlage IX des BBesG als stellvertretende Schulleiterin an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen hat.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

4. Die Revision wird für die Klägerin nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab dem 01.08.1997 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage entsprechend Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zusteht.

Die 1955 geborene Klägerin ist seit 01.08.1976 als Lehrkraft im Schuldienst tätig.

Mit einem Änderungsvertrag vom 04.09.1991 (Bl. 42 d. A.) trafen die Parteien u. a. folgende Regelungen:

„…

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.

…”

Nachdem die Klägerin zunächst durch Schreiben des damaligen Oberschulamtes … vom 25.06.1992 (Bl. 14 d. A.) kommissarisch mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer stellvertretenden Schulleiterin an der Grundschule … beauftragt wurde, ist sie dann mit Schreiben des Sächsischen Staatsministers für Kultus vom 02.12.1993 (Bl. 15 d. A.) mit Beginn des Schuljahres 1993/94 endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt worden.

Mit einem Änderungsvertrag vom 08.01.1996 (Bl. 43 d. A.) vereinbarten die Parteien in § 2, dass sich die Eingruppierung ab dem 01.07.1995 nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 richtet und dass die Vergütungsgruppe IV b BAT-O durch die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ersetzt wird. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass dieser Änderungsvertrag mit Wirkung vom 01.01.1995 in Kraft trat.

Der Klägerin wurde durch ein Schreiben des Beklagten vom 24.11.1995 (Bl. 45/46 d. A.) u. a. Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrte Frau …,

gemäß den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL – über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06...

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