Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 06.06.1995; Aktenzeichen 13 Ca 11156/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Leipzig vom 06.06.1995 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 25.11.1994 zum 30.06.1995 beendet wurde.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 25.11.1994 außerordentlich bzw. ordentlich zum 30.06.1995 aufgelöst wurde.
Der am 21.11.1941 geborene Kläger wurde am 17.07.1967 zunächst bei der Nationalen Volksarmee als Zivilbeschäftigter in der Tätigkeit eines Referenten eingestellt. Unter dem 15.06.1991 vereinbarten die Parteien in einem schriftlichen Arbeitsvertrag, daß der Kläger ab 01.01.1991 als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des BAT-O beschäftigt werden sollte.
Mit Urkunde vom 14.05.1992 wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.06.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor zur Anstellung ernannt. Am 04.01.1994 erfolgte die Ernennung zum Regierungsinspektor.
Am 07.03.1992 und am 02.06.1992 verneinte der Kläger jeweils in den von der Beklagten vorgelegten Fragebögen eine frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit. Der Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (fortan: Gauck-Auskunft) enthält hinsichtlich des Klägers die Mitteilung, daß dieser vom 22.09.1977 bis 06.10.1981 für das MfS tätig gewesen und unter dem Decknamen „M.” geführt worden war. Die Auskunft bezieht sich auf vier Treffberichte, einen handschriftlichen Bericht des Klägers, eine Tonbandabschrift sowie die handschriftliche Verpflichtungserklärung.
Mit Wirkung vom 27.01.1994 verbot die Beklagte dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte und sprach ihm mit Schreiben vom 14.02.1994 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus. Gleichzeitig ordnete die Wehrbereichsverwaltung den sofortigen Vollzug der Entlassung an. Dagegen legte der Kläger am 15.03.1994 Widerspruch ein. Nach Zurückweisung durch die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.1994 erhob der Kläger am 20.06.1994 Klage zum Verwaltungsgericht L. und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Durch Beschluß vom 02.08.1994 entsprach das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers. Dagegen legte die Beklagte am 22.08.1994 Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 26.09.1994 nahm die Beklagte die mit Wirkung vom 01.06.1992 erfolgte Ernennung zum Regierungsinspektor zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie die am 04.01.1994 erfolgte Ernennung zum Regierungsinspektor gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG zurück und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Der Bescheid der Beklagten ging dem Kläger am 27.09.1994 zu und wurde von ihm nicht angegriffen.
Der Verwaltungsrechtsstreit über die zuvor ausgesprochene Entlassung wurde, nachdem der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, zwischenzeitlich eingestellt.
Für die Zeit vom 28.09.1994 bis 14.12.1994 hat die Beklagte den Kläger bei den Sozialversicherungsträgern als Arbeitnehmer angemeldet. Bis zum 14.12.1994 erhielt der Kläger Bezüge gezahlt.
Mit Schreiben vom 25.11.1994, dem Kläger am 14.12.1994 zugegangen, kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.06.1995 wegen wahrheitswidriger Angaben/arglistiger Täuschung und Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit.
Mit der am 20.12.1994 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß weder ein wichtiger Grund zur außerordentlichen noch ein solcher für eine ordentliche Kündigung bestehe. Er hat zudem bestritten, für das MfS tätig gewesen zu sein. Der Inhalt von Treffberichten erweise sich als dienstlicher Kontakt zu Mitarbeitern, die aus heutiger Sicht offenbar für das MfS tätig gewesen waren. Sofern er abgeschöpft worden sei, habe er davon nichts gewußt. Er habe sich lediglich verpflichtet, für das MfS tätig zu werden, ohne jemals Mitarbeiter dieses Ministeriums geworden zu sein.
Falls das Beamtenverhältnis der Parteien nicht mehr bestünde, würde jedoch das frühere Arbeitsverhältnis wieder aufleben. Dieses faktische Arbeitsverhältnis ergebe sich einerseits daraus, daß die Beklagte offenbar selbst von einem fortbestehenden Angestelltenverhältnis ausging und daher die Kündigung aussprach sowie aus der Fortzahlung der Bezüge nach Rücknahme der Ernennung.
Der Kläger hat beantragt.
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.11.1994, dem Kläger zugegangen am 14.12.1994, weder außerordentlich noch ordentlich zum 30.06.1995 aufgelöst wir...