Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 25.05.1994; Aktenzeichen 8 Ca 5577/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 25.05.1994 (Az.: 8 Ca 5577/93) wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O geltend.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Klägerin ist „Diplomlehrer” mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer. Das Hochschulstudium von vier Jahren hat sie vom 01.09.1973 bis 15.07.1977 absolviert. Die Kläger wurde anschließend überwiegend als Lehrerin an 10klassigen polytechnischen Oberschulen beschäftigt.
Mitte 1990 hat die Klägerin an die Sonderschule für Lernbehinderte in R. gewechselt. Sie unterrichtet dort seit 20.08.1990 Kinder ab Klassenstufe 5. Bei der Schule handelt es sich um eine Lernförderschule. Seit dem Schuljahr 1994/95 wird an der Schule ein Mittelschulabschluß angeboten. Bei 25 Wochenstunden unterrichtet die Klägerin in einer Klasse, die zum Mittelschulabschluß geführt wird, mit drei Wochenstunden. Die Klägerin verfügt über keine spezielle Ausbildung mit entsprechendem Abschluß für eine Tätigkeit als Sonderschullehrerin/Sonderschulpädagogin. Sie hat im September 1992 ein berufbegleitendes Studium aufgenommen, das voraussichtlich im September 1995 beendet sein wird.
Mit Änderungsvertrag vom 02.01.1991 (Bl. 5 d. A.) haben die Parteien die Anwendung des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts/Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 10.12.1990 einschließlich der ihnen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert.
Mit Schreiben vom 01.12.1992 teilte das Oberschulamt Chemnitz der Klägerin mit, daß die bisherige Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT-O fehlerhaft sei. Ab 01.01.1993 erhält die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Mit Schreiben vom 22.12.1992 und 17.01.1993 hat die Klägerin gegen die Rückstufung der Vergütungsgruppe Einwendungen erhoben. Der Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe IV a BAT-O und der Vergütungsgruppe III BAT-O beträgt für den Zeitraum Januar 1993 bis einschließlich Januar 1994 3.232,88 DM brutto.
Mit der am 08.11.1993 anhängig gemachten Klage macht die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O geltend. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie sowohl nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder als auch nach der zweiten Besoldungsübergangsverordnung Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O habe, da sie ein wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert habe und an einer Sonderschule unterrichte. Im übrigen stelle die Rückgruppierung eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, da sie im Vertrauen auf eine gleichwertige Vergütung der Tätigkeit als Lehrkraft an die Förderschule gewechselt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Gehalt nach der Vergütungsgruppe III BAT-O ab 01.01.1993 zu bezahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.232,88 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 18.11.1993 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zutreffend eingruppiert sei. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O, weil sie kein für das Lehramt als Sonderschulpädagoge geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen habe.
Ergänzend wird auf den Inhalt des Tatbestandes der Entscheidung des Arbeitsgerichts Zwickau vom 25.05.1994 (Bl. 31 bis 34 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Frage, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum tarifgebunden gewesen sei, komme es nicht an, da einzelvertraglich die Anwendung der TdL-Richtlinien vereinbart worden sei. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III der TdL-Richtlinie erfülle die Klägerin nicht, da diese keine spezielle Ausbildung mit einem formellen Abschluß im Hinblick auf eine Tätigkeit als Sonderschullehrerin/Sonderschulpädagogin habe.
Eine Fürsorgepflichtverletzung sei nicht erkennbar, da zum Zeitpunkt der Umsetzung weder der BAT-O noch die TdL-Richtlinien gegolten hätten.
Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 35 bis 39 d. A.) verwiesen.
Gegen das der Klägerin am 13.07.1994 zugestellte Urteil hat diese am 10.08.1994 Berufung eingelegt und am 07.09.1994 begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß sie nach tarifvertraglichen Bestimmungen, nicht nach den TdL-Richtlinien einzugruppieren sei. Sie sei seit 01.01.1991 Mitglied des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE). Sie übe eine Tätigkeit aus, die de...