Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 11.04.1995; Aktenzeichen 2 Ca 8584/94 A) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.04.1995 – 2 Ca 8584/94 A – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 26.12.1952 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist, absolvierte vom 01.09.1971 bis zum 05.07.1975 an der Pädagogischen Hochschule E. S. Z. ein Studium, welches sie unter dem 05.07.1975 in den Fächern Staatsbürgerkunde und Körpererziehung mit Diplom abschloß (vgl. Bl. 6 d.A.). Sie erlangte die Lehrbefähigung zur Erteilung des Unterrichts an der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR.
Seit dem 01.08.1975 arbeitet die Klägerin als Lehrerin. Spätestens seit 1978 ist sie an der Zentralhilfsschule A. B. – seit 1990: Förderschule A. B. – als Lehrerin tätig. Unter dem 31.07.1987 erwarb die Klägerin in der Fachrichtung Pädagogik der intellektuell Geschädigten einen Hochschulabschluß nach zweijährigem Fernstudium und ist seither berechtigt, die Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen.
Grundlage des Arbeitsvertrages ist der Änderungsvertrag für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis vom 23.08.1991, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 8 d.A. ergänzend Bezug genommen wird. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert.
…”
Zwischen den Parteien besteht kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Tarifbindung.
Bis einschließlich 30.11.1993 vergütete der Beklagte die Klägerin nach Vergütungsgruppe III BAT-O. In der Folgezeit zahlte er Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O.
Nach vergeblicher Geltendmachung gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 30.05.1993 verfolgt die Klägerin mit ihrer am 20.10.1994 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage ihr Begehren, nach Vergütungsgruppe III BAT-O vergütet zu werden, weiter. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle sämtliche einschlägigen Eingruppierungsmerkmale; insbesondere unterrichte sie an einer Sonderschule und verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer. Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung fordere kein wissenschaftliches Hochschulstudium als Sonderschullehrer, sondern gehe ganz allgemein von einem wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Jahren für „das Lehramt” aus.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1994 nach Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O sei eine vierjährige wissenschaftliche Hochschulausbildung mit dem Abschluß „Diplomlehrer für intellektuell Geschädigte”. Der Verordnungsgeber habe mit der Formulierung in Fußnote 4) zur Besoldungsgruppe A 12 lediglich das vierjährige Direktstudium an der Sektion Pädagogik/Psychologie an der W. P.-Universität R. berücksichtigen wollen. Die Klägerin verfüge jedoch nur über ein zweijähriges Zusatzstudium mit dem Abschluß „Lehrer für intellektuell Geschädigte”.
Mit Urteil vom 11.04.1995 hat das Arbeitsgericht Chemnitz festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.1994 nach Vergütungsgruppe III BAT-O zu vergüten. Ferner hat es dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 18.000,00 DM festgesetzt.
Gegen dieses ihm am 23.05.1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.06.1995 Berufung eingelegt und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.08.1995 – mit einem am 15.08.1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Eingruppierungsnorm differenziere nach ihrem Wortlaut zwischen Lehrern und Sonderschullehrern. Ein für das Lehramt an einer Sonderschule geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium im Sinne der Anlage 1 zur 2. Besoldungsübergangsverordnung sei lediglich ein Studium zum Sonderschulpädagogen...