Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall einer Amtszulage. Absinken der Schülerzahl. Stellvertretender Schulleiter
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Amtszulage zusteht.
2. Das Absinken der Schülerzahl unter den für den Amtszulagenanspruch vorausgesetzten Schwellenwert führt zum automatischen Wegfall der Zulage.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23, 11 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04.04.2003 – 3 Ca 3572/02 – wird
z u r ü c k g e w i e s e n. |
Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil
und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten die Fortzahlung einer Amtszulage beanspruchen kann.
Die Klägerin ist Lehrerin an einer öffentlichen Schule des Beklagten.
Die Klägerin verfügt aufgrund ihrer 1964 am Institut für Lehrerbildung … erfolgreich bestandenen staatlichen Abschlussprüfung über die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sowie die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten.
Mit Änderungsvertrag vom 10.09.1991 vereinbarten die Parteien auszugsweise Folgendes:
„…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.
…”
Mit undatiertem Schreiben seines Staatsministeriums für Kultus teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er sie ab Beginn des Schuljahres 1993/94 „endgültig zur stellvertretenden Schulleiterin” bestelle. Gemeint war die Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin der 1. Grundschule ….
Unter dem 02.02.1998 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag in Abänderung des Arbeitsvertrages in der Fassung des Änderungsvertrages vom 22.07.1994 auszugsweise folgenden Inhalts:
„…
§ 1
Die bisherige Vergütungsgruppe IV b wird durch die Vergütungsgruppe III + AZ ersetzt.
§ 2
Die Eingruppierung richtet sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A.
§ 3
Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft.
…”
Mit Schreiben vom 17.06.1998 teilte das vormalige Oberschulamt … des Beklagten der Klägerin auszugsweise mit:
„…
nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A erhalten Sie ab 01.07.1995 eine Amtszulage als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 12).
…”
Nach der amtlichen Schulstatistik vom 15.09.2000 betrug die Schülerzahl an der 1. Grundschule … nur noch 150 Schüler.
Mit Schreiben vom 08.11.2000 teilte das Regionalschulamt … des Beklagten der Klägerin mit:
„…
das Regionalschulamt … gewährt aufgrund der Veränderung der Schülerzahl ab 01.08.2000 die mit Schreiben vom 17.06.1998 bewilligte Amtszulage nicht mehr.
…”
Zugleich erhielt die Klägerin eine an das Landesamt für Finanzen (Bezügestelle …) des Beklagten gerichtete Änderungsmitteilung über ihre Eingruppierung ab 01.08.2000. Danach sei sie durch die Veränderung der Schülerzahl auf gegenwärtig 150 Schüler ab 01.08.2000 „in die Vergütungsgruppe III BAT-O, 1. Anstrich eingruppiert”.
Mit Schreiben vom 26.11.2000 erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Schreibens des Regionalschulamtes … vom 08.11.2000:
„…
Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom 08.11.2000 über die Einstellung der Zulagengewährung mit Ablauf des 31.07.2000 Widerspruch ein.
…”
Darauf antwortete ihr das Regionalschulamt mit Schreiben vom 28.11.2000 auszugsweise wie folgt:
„Durch das Absinken der Schülerzahl ...