Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Einstufung. Amtszulage für Schulleiter nach gesunkener Schülerzahl. Amtszulage. Schulleiter. Schülerzahl

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ermessen in Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinie-O der TdL bezieht sich lediglich auf die Feststellung, wann ein „Schulleiter”nach dieser Vorschrift einem verbeamteten „Rektor” im besoldungsrechtlichem Sinne gleichsteht (gegen BAG vom 14.02.2002 – 8 AZR 313/01-). Die Einstellung der Zahlung einer Amtszulage nach dieser Vorschrift stellt keine „neue” Ausübung von Ermessen dar, wenn schon keine Erstbestimmung hinsichtlich der Zahlung erfolgt ist (gegen BAG vom 14.02.2002 – 8 AZR 313/01-), sondern sich der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet sah. Der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 05.09.2002 (8 AZR 620/01) angezogene und angewendete „Änderungstarifvertrag vom 27.02.1998” existiert nicht, weswegen die Ausführungen zu einer sog. „Tarifautomatik” die Entscheidung nicht tragen können. Gemeint ist dort eine den Arbeitsvertrag ändernde vorformulierte Abrede der Arbeitsvertragsparteien selbst. Mit „Besoldung” der Schulleiter ist in dieser Entscheidung die Vergütung der angestellten Schulleiter gemeint.

 

Normenkette

Anlage 1 zum BBesG, Bundesbesoldungsordnungen A und B, Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13; § 2 Nr. 3 S. 1 ÄndTV Nr. 1 zum BA-O; Abschn. A Nr. 3 Lehrer-Richtlinien-O der TdL

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 04.04.2003; Aktenzeichen 3 Ca 3570/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 4 AZR 494/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04.04.2003 – 3 Ca 3570/02 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil

a b g e ä n d e r t

und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten die Fortzahlung einer Amtszulage beanspruchen kann.

Die Klägerin ist Lehrerin an einer öffentlichen Schule des Beklagten.

Die Klägerin verfügt aufgrund ihrer 1965 am Institut für Lehrerbildung … erfolgreich bestandenen staatlichen Abschlussprüfung über die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sowie die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten.

Mit Änderungsvertrag vom 16.09.1991 vereinbarten die Parteien auszugsweise Folgendes:

„…

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.

…”

Mit undatiertem Schreiben seines Staatsministeriums für Kultus teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er sie ab Beginn des Schuljahres 1993/94 endgültig „zum Schulleiter” bestelle. Gemeint war die Bestellung zur Schulleiterin der Grundschule ….

Unter dem 06.02.1998 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag in Abänderung des Arbeitsvertrages in der Fassung des Änderungsvertrages vom 16.09.1991 auszugsweise folgenden Inhalts:

„…

§ 1

Die bisherige Vergütungsgruppe IV b wird durch die Vergütungsgruppe II a + AZ ersetzt.

§ 2

Die Eingruppierung richtet sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06. 1995 und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A.

§ 3

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft.

…”

Mit Schreiben vom 16.06.1998 teilte das vormalige Oberschulamt … des Beklagten der Klägerin auszugsweise mit:

„…

nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05. 1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A erhalten Sie ab 01.07.1995 eine Amtszulage als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 13).

…”

Nach der amtlichen Schulstatistik vom 15.09.2000 betrug die Schülerzahl an der Grundschule … nur noch 148 Schüler.

Mit Schreiben vom 07.11.2000 teilte das Regionalschulamt … des Beklagten der Klägerin mit:

„…

das Regionalschulamt … gewährt aufg...

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