Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 23.08.1994; Aktenzeichen 20 Ca 11561/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23. August 1994 – 20 Ca 11561/93 – abgeändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der 1946 geborene Kläger ist Lehrer. Er besuchte vom 01. September 1965 bis zum 01. Juli 1969 das Institut für Lehrerbildung in … und bestand dort am 04. Juni 1970 die staatliche Abschlußprüfung. Er erwarb damit die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Turnen. Auf das Zeugnis vom 09. Juni 1970 (Bl. 7/8 d.A.) wird Bezug genommen. Ab 01. August 1969 war der Kläger zunächst als Unterstufenlehrer tätig.
Ab 01. August 1978 arbeitete der Kläger als Sonderschullehrer. Von 1979 bis 1983 absolvierte er ein vierjähriges Fernstudium an der Humboldt-Universität … der Fachrichtung „Pädagogik der schulbildungsfähigen Schwachsinnigen”. Er erwarb dort am 20. Mai 1983 einen Hochschulabschluß und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für Hilfsschulen” zu führen. Auf das Diplomzeugnis vom 20. Mai 1983 (Bl. 6 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger ist derzeit als Sonderschullehrer beim Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 29. August 1991 und kraft beiderseitiger Tarifbindung nach dem BAT-O sowie den diesen ergänzenden Bestimmungen. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 29. August 1991 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) in der jeweiligen Fassung. Der Kläger wird derzeit nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergütet.
Der Kläger hat die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O für fehlerhaft gehalten und geltend gemacht, richtigerweise sei er in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Er sei Sonderschullehrer mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von vier Jahren.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab 01. Juli 1991 die Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit dem 01. Januar 1994 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß ein Fernstudium von vier Jahren nicht für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O genüge. Soweit dort ein vierjähriges wissenschaftliches Hochschulstudium vorausgesetzt werde, beziehe sich dies auf Zeiten eines Direktstudiums.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 1994 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 83 bis 93 d.A. verwiesen. Gegen das dem Beklagten am 15. September 1994 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 17. Oktober 1994, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Dezember 1994 am 19. Dezember 1994, gleichfalls einem Montag, begründet.
Der Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen an und beantragt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23. August 1994 – 20 Ca 11561/93 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Es wird weiterhin auf die Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. September 1994 (Bl. 138 bis 140 d.A.) und vom 24. März 1995 nebst Anlagen (Bl. 165 bis 189 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.
I.
Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist zulässig, weil damit alle mit der Eingruppierung zusammenhängenden Fragen einer Klärung zugeführt werden können (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1994 – 4 AZR 417/93 –).
II.
Der Kläger erhält derzeit zu Recht eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O besteht nicht.
1.
Kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) richtet sich die Eingruppierung des Klägers zunächst nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst. Maßgebend ist dabei allerdings nicht die allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte bei Bund und Ländern (Anlage 1 a zum BAT-O). Denn nach § 2 Nr. 1 Satz 1 des Änderungstarifvertrages zum BAT-O vom 08. Mai 1991 ist die Anlage 1 a nicht auf Lehrkräfte anzuwenden. Diese Angestellten sind vielmehr „gegebenenfalls n...